Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Stadtrat hat am 03.07.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Seniorenresidenz Am Hagelschlag” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Kraft.
Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Im Hagelschlag“ aus dem Jahr 1983. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 8.860 m2.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Seniorenresidenz Am Hagelschlag”, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem dazugehörigen Umweltbericht, dem Bodengutachten, dem Entwässerungskonzept sowie der zusammenfassenden Erklärung, im Rathaus der Stadt Lebach, Bauamt, Zimmer 308, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn