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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinien über die Benutzung der stadteigenen Mehrzweckhallen, Sporthallen und Säle

§ 1

Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Richtlinien sind auf alle Hallen und Säle anzuwenden, die sich im Eigentum der Stadt Lebach befinden und in der Anlage A aufgeführt sind. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Richtlinien. Soweit diese Gebäude Räumlichkeiten umfassen, die der Dauernutzung unterliegen, werden besondere Verträge abgeschlossen.

§ 2

Zweckbestimmung der Einrichtungen

(1) Die Richtlinien gelten für die Benutzung der Hallen und Säle der Stadt Lebach durch gemeinnützige Organisationen sowie Vereine und Gruppierungen, die ihren Sitz innerhalb der Stadt Lebach haben.

Sie betreffen Gruppen

- des sportlichen und kulturellen Bereichs

- des kirchlichen und politischen Bereichs

- des sozialen und gesundheitlichen Bereichs

- des sonstigen Freizeitbereichs.

(2) Für alle anderen Nutzer, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten die Richtlinien entsprechend.

(3) Die Einrichtungen dienen der Durchführung von Veranstaltungen, die im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegen. Im Einzelnen zu nennen sind das sportliche Training, Wettkämpfe, Veranstaltungen mit sportlichem, kulturellem und vorwiegend sozialem Charakter sowie Freizeitveranstaltungen. Eine private Nutzung ist in den Dorfgemeinschaftshäusern und den Hallenfoyers möglich und in der Entgeltordnung unter § 3 II Nr. 5 geregelt.

(4) Die Hallen und Säle können auch für sonstige Zwecke, insbesondere gewerbliche und geschäftsmäßige Zwecke, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Zweckbestimmungen des Absatzes 1 und 2 nicht gefährdet sind.

(5) Veranstaltungen der Stadt und der in ihrer Trägerschaft befindlichen Institutionen gehen anderen Veranstaltungen vor. Dringenden Eigenbedarf teilt die Stadt dem Benutzer rechtzeitig mit.

§ 3

Benutzungsarten

Es werden nachfolgende Benutzungsarten unterschieden:

1.

Regelmäßig wiederkehrende Nutzung

2.

Kurze Sondernutzung (Einzelveranstaltungen)

§ 4

Antragsstellung

(1) Der Antrag auf Benutzung städtischer Einrichtungen ist schriftlich, spätestens einen Monat vor dem Tag der Veranstaltung, an den Bürgermeister der Stadt Lebach zu stellen. In allen Stadtteilen außer Lebach erfolgt die Terminplanung durch den jeweiligen Ortsvorsteher oder einen Beauftragten der Stadt.

(2) Soweit die Benutzung durch schriftliche Belegungspläne festgelegt ist, ersetzten diese den Antrag nach Abs. 1.

§ 5

Antragsteller

Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein. Bei mehreren Antragstellern für die gleiche Veranstaltung ist ein Hauptverantwortlicher zu benennen.

§ 6

Rechtsverhältnis

Die Stadt gestaltet das Verhältnis zum Benutzer privatrechtlich durch Vertrag. Die in diesen Richtlinien aufgestellten geregelten Rechte und Pflichten des Benutzers werden Bestandteil des Vertrages.

Ergänzend gelten die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Miete (§§ 535 ff. BGB).

§ 7

Verweigerung der Benutzung städtischer Einrichtungen

(1) Ein Anspruch auf Zuteilung städtischer Einrichtungen besteht nicht.

(2) Versagungsgründe bestehen insbesondere bei

a)

Veranstaltungen verfassungswidriger Organisationen,

b)

gesetzeswidrigen Veranstaltungen oder Verstößen gegen die guten Sitten,

c)

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

d)

Veranstaltungen, die § 3 der Baunutzungsverordnung nicht entsprechen,

e)

Verletzung der Pflichten, die sich aus dem Nutzungsvertrag ergeben,

f)

Erheblicher Verletzung der Pflichten aus einem früheren Benutzungsverhältnis,

g)

Dringenden Reparaturarbeiten,

h)

Generalreinigungen,

i)

saisonaler Schließung,

j)

den von der Verwaltung festgesetzten Betriebsruhetagen,

k)

nicht rechtzeitiger Antragstellung.

§ 8

Rechte und Pflichten aus dem Benutzerverhältnis

(1) Rechtsverhältnisse aufgrund Anstaltsnutzung

Die nachfolgenden Rechte und Pflichten gelten, wenn

a)

eine Benutzungserlaubnis erteilt wurde,

b)

über die Nutzung städtischer Einrichtungen ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist.

c)

die städtischen Einrichtungen ohne Begründung eines Rechtsverhältnisses tatsächlich genutzt werden.

(2) Hausordnungen

1.

für die öffentlichen Einrichtungen gemäß Anlage A können Benutzungsordnungen (Hausordnungen) erlassen werden.

2.

Der Benutzer hat die Vorschriften der in Betracht kommenden Hausordnung und die sich hieraus ergebenen Rechte und Pflichten zu beachten.

(3) Sorgfalts- und Meldepflichten

1.

Der Benutzer hat bei Übernahme der Sache von der Stadt festzustellen, ob diese sich in ordnungsgemäßen Zustand befindet. Festegestellte Mängel bzw. Schäden sind unverzüglich dem Hallenwart bzw. der Stadtverwaltung mitzuteilen. Der Verantwortliche einer Veranstaltung hat sicherzustellen, dass die Benutzung schadhafter Einrichtungen unterbleibt.

2.

Die Einrichtungsgegenstände sind vor der Veranstaltung durch den Benutzer in Gegenwart eines Beauftragten der Stadt auf Vollzähligkeit hin zu prüfen.

3.

Der Benutzer ist verantwortlich dafür, dass Verschmutzungen der zur Verfügung gestellten Einrichtungen, welche die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, verhindert oder beseitigt werden.

4.

Bei Unglücksfällen und plötzlich auftretenden, die Sicherheit der Benutzer oder der Anlage bedrohenden Ereignisse (z.B. Wasserrohrbrüche, Feuer u. ä.), hat der Benutzer unverzüglich und selbsttätig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Benachrichtigung von Rettungsdiensten, Feuerwehr, etc.). Unabhängig hiervon ist schnellstmöglich ein Bediensteter der Stadt zu verständigen.

(4) Gesetzliche Verpflichtungen

1.

Der Benutzer hat den ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, die durch Rechtsvorschriften außerhalb dieser Richtlinien begründet sind.

2.

Sind bei Veranstaltungen besondere behördliche Genehmigungen erforderlich, so sind sie vom Benutzer rechtzeitig zu beantragen. Er hat insbesondere die erforderlichen ortspolizeilichen Genehmigungen einzuholen und die GEMA zu beantragen.

(5) Verkehrssicherungspflicht und haftungsrechtliche Organisation

1.

Der Benutzer übernimmt von dem Zeitpunkt der Gebrauchnahme an die Verkehrssicherungspflicht.

2.

Der Benutzer hat die durch den Bürgermeister als Hausherrn im Rahmen der haftungsrechtlichen Organisation allgemein oder im Einzelfall erlassenen Sicherheitsanordnungen einzuhalten.

Hierzu zählen beispielsweise

- Bestellung von Sicherheitswachen bei Inanspruchnahme von Bühnen

- Einrichtung eines ausreichenden Unfallhilfedienstes

- Übernahme der Verkehrssicherungspflicht an benutzten öffentlichen Gebäuden bei plötzlich eintretender Glätte.

(6) Polizeiliche Anordnungen sowie sonstige Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit

1.

Veranstalter und Besucher einer Veranstaltung haben den zur Aufrechterhaltung des Verkehrs und der Ordnung getroffenen Anordnungen des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde bzw. seiner Vertreter und der von ihm Beauftragten Folge zu leisten.

2.

Der Bürgermeister hat die Ortsvorsteher der Stadt Lebach ermächtigt, für die in ihrem jeweiligen Ortsteil gelegenen Hallen und Säle im Zusammenhang mit Veranstaltungen bei konkreter Gefahr an seiner Stelle die erforderlichen Anordnungen zu treffen (§ 75 Absatz 4 KSVG).

3.

Besucher, die den Anordnungen des Bürgermeister oder der von ihm beauftragten Personen nicht Folge leisten, können aus den Hallen und Sälen verwiesen werden.

(7) Aufsicht

Die Aufsicht und die Verantwortung für die Durchführung von Veranstaltungen gemäß § 3 der Richtlinien übernimmt der Benutzer der städtischen Einrichtung. Während der Benutzung müssen ständige Aufsichtspersonen des Veranstalters/Mieters anwesend sein.

(8) Haftungsrechtliche Ansprüche

1.

Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Lebach an den überlassenen Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Außenanlagen durch die Nutzung im Rahmen dieser Richtlinien entstehen. Unberührt beleibt die Haftung der Stadt als Grundstückeigentümerin für den sicheren Bauzustand der Gebäude.

2.

Die Stadt übernimmt keine Haftung, sofern Sachen, die im Eigentum des Benutzers oder der Besucher einer Veranstaltung stehen, abhandenkommen oder von Dritten beschädigt werden.

3.

Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Betnutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

4.

Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

5.

Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten und der Verkehrssicherungspflichten ist die Stadt im Verhältnis zum Benutzer und zu Dritten von den sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche freigestellt.

6.

Im Übrigen gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen.

(9) Ausschank und Bewirtschaftung

1.

Der Benutzer ist verpflichtet, die zum Ausschank vorgesehenen Getränke ausschließlich von dem Vertragslieferanten der Stadt bzw. deren Vertrieb zu den jeweils geltenden Preisen und Bedingungen zu beziehen. Die Bestellung der Getränke erfolgt durch den Beauftragten der Stadt. Für Wein und Spirituosen besteht keine Abnahmeverpflichtung.

2.

Für jede schuldhaft vertragswidrig bezogene bzw. vertragswidrig nicht bezogene Getränkemenge ist eine Konventionalstrafe in der Höhe des entstandenen Schadens, mindestens aber in Höhe der zu berechnenden Miete, zu zahlen.

Soweit die Stadt vom Vertragslieferanten wegen Verletzung dieser Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, macht die Stadt den Veranstalter hierfür regresspflichtig. Darüber hinaus haftet er für die der Stadt aus dem Vertragsverhältnis zum Lieferanten entstehenden sonstigen Nachteile.

3.

Zum teilweisen Ausgleich des Unterhaltungs- und Betriebsaufwandes in Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung erhebt die Stadt einen Getränkeaufschlag. Die Höhe des Getränkeaufschlages ist in der Entgeltordnung der stadteigenen Hallen und Säle festgelegt.

(10) Rückgabe der benutzten Sache

1.

Der Benutzer hat die benutzte Sache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Der Benutzer kann sich nicht darauf berufen, dass sich die benutzte Sache bereits bei der Übernahme nicht in ordnungsgemäßem Zustand befunden hat, wenn er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

2.

Der Benutzer hat die Räume in Absprache mit dem Hausmeister bzw. städtischen Beauftragten in den Zustand zu versetzten, wie er sie übernommen hat. Hierbei darf dem städtischen Reinigungspersonal bzw. dem von der Stadt beauftragten Reinigungsunternehmen keine Mehrarbeit entstehen.

Weitere Einzelheiten regelt gegebenenfalls die Hausordnung.

3.

Zusätzliche Aufwendungen, insbesondere die Kosten zusätzlicher Reinigung, die der Stadt für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes entstehen, sind vom Benutzer zu erstatten. Er hat Schadensersatz zu leisten für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Sachen.

(11) Eigenverantwortliche Nutzung

1.

Im Falle eigenverantwortlicher Nutzung von gemeindlichen Einrichtungen (Schlüsselgewalt) hat der Benutzer bei der Übernahme festgestellte und während der Benutzung eintretende Schäden der Stadt oder deren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Die Bestimmungen dieser Richtlinien über die Rechte und Pflichten aus dem Benutzerverhältnis bleiben unberührt.

Der Bürgermeister regelt Einzelheiten der eigenverantwortlichen Nutzung durch vertragliche Vereinbarung.

§ 9

Benutzungsentgelte

(1) Für die Benutzung städt. Einrichtungen nach diesen Richtlinien erhebt die Stadt Lebach Benutzungsentgelte. Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen von der Erhebung von Entgelten absehen.

Hierüber ist dem Ausschuss für Wirtschaft, Demografie, Kultur, Sport, Schule und Soziales jährlich zu berichten.

(2) Durch die Benutzung der zur Verfügung gestellten städt. Einrichtung entsteht die Verpflichtung zur Leistung des Nutzungsentgeltes.

(3) Als Benutzung gilt die tatsächliche Inanspruchnahme. Die Bereithaltung von städtischen Einrichtungen aufgrund eines entsprechenden Antrages oder einer Feststellung in einem Belegungsplan, ohne dass die Einrichtung tatsächlich genutzt wird (Nutzungs- bzw. Belegungsausfall), kann mit dem Entgelt, welches bei der Benutzung tatsächlich entstanden wäre, belegt werden.

(4) Gebührenfrei ist ein Nutzungs- und Belegungsausfall wegen Eigenbedarfs der Stadt, wegen des Vorrangs anderer Veranstaltungen oder aufgrund höherer Gewalt.

(5) Die Höhe des Benutzungsentgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung über die Benutzung städt. Hallen und Säle.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.04.1994 außer Kraft.

Anlage A

Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinien über die Benutzung städtischer Hallen und Säle

Stadtteil Lebach

- Großsporthalle Dillinger Straße

- Schulturnhalle Grundschule St. Michael

- Schulsäle in der Grundschule St. Michael

- Nikolaus Jung – Stadthalle

- Rathaus

Stadtteil Landsweiler

- Stangenwaldhalle

- Schulturnhalle Grundschule St. Barbara

- Schulsäle in der Grundschule St. Barbara

Stadtteil Gresaubach

- Mehrzweckhalle

- Dorfgemeinschaftshaus (Wendalinushaus/alte Schule)

Stadtteil Aschbach

- Mehrzweckhalle

- Dorfgemeinschaftshaus

Stadtteil Thalexweiler

- Mehrzweckhalle einschließlich Foyer

- Räume in der FGTS

- Dorfgemeinschaftshaus (alte Schule)

Stadtteil Steinbach

- Kultur- und Sporthalle

- Räume in der Grundschule Pestalozzi

Stadtteil Dörsdorf

- Mehrzweckhalle einschließlich Foyer

- Kellerräume in der Mehrzweckhalle

- Dorfgemeinschaftshaus

Stadtteil Niedersaubach

- Dorfgemeinschaftshaus (Antoniusheim)

Stadtteil Falscheid

- Dorfgemeinschaftshaus

Stadtteil Eidenborn

- Kulturzentrum

Stadtteil Knorscheid

- Dorfgemeinschaftshaus

Lebach, den 23.12.2022
Klauspeter Brill
Bürgermeister