Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S.682) zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 11.12.2025 folgende Neufassung der Entgeltordnung beschlossen:
Für einen Benutzerausweis hat jeder Lesende eine Jahrespauschale zu zahlen. Diese beträgt, unabhängig von der Anzahl der jährlichen Ausleihen, für Erwachsene 8 EUR. Ein Kinderausweis zum Ausleihen von ausnahmslos Kinderbüchern kann kostenfrei ausgestellt werden. Das Entgelt ist am Tag der Anmeldung bzw. der erstmaligen aktiven Benutzung der Bibliothek nach Ablauf des Gültigkeitsdatums des Ausweises zu entrichten.
Für alle Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt von 0,25 EUR je angefangene Woche zu entrichten.
Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben und schriftlich angemahnt werden, ist ein Mahnentgelt zusätzlich zu den Versäumnisentgelte zu entrichten.
| 1. | Dieses beträgt für die erste Mahnung 0,50 EUR, die zweite 1 EUR und die dritte 2,60 EUR. |
| 2. | Werden die entliehenen Medien nach zwölf Wochen nicht zurückgegeben, so beträgt das Entgelt für die Einziehung durch Boten 8 EUR. |
| 3. | Bei auswärtigen Benutzern oder bei Einziehung über den Rechtsweg werden die tatsächlichen Einziehungskosten erhoben, falls diese den vorgenannten Berg in Höhe von 8 EUR überschreiten. |
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 01.01.2002 außer Kraft.