Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 Gesetz über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der §§ 50a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der §§ 3, 4 und 5 der Abwassergebührensatzung des VEL vom 01. Januar 2016 sowie der §§ 2 und 6 Absatz 1 Nr. 3 der Satzung des VEL vom 3. Dezember 1998 (Amtsblatt S. 1.272), zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 18. Juli 2022 (Amtsblatt S. 880) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 28. November 2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Höhe der Gebühr
(1) Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr nach § 3 der Abwassergebührensatzung beträgt je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge im Jahre 2023-2025 Euro 3,69.
(2) Der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr nach § 4 der Abwassergebührensatzung beträgt je qm und Jahr angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche im Jahre 2023-2025 Euro 0,90.
(3) Der Gebührensatz für Kleineinleitungen nach § 3 Absatz 8 der Abwassergebührensatzung beträgt je cbm Wassermenge im Jahre 2023-2025 Euro 0,93
(4) Der Gebührensatz für einen zugelassenen geeichten Wasserzähler für abzugsfähige Wassermengen nach § 5 Absatz 2 der Abwassergebührensatzung beträgt im Jahre 2023-2025 Euro 31,92
(5) Die Gebührensätze gelten jeweils vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.12. eines Jahres.
§ 2
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren vom 01.01.2020 (Abwassergebührenhöhesatzung) außer Kraft.
Lebach, den 28. November 2022
Hinweis nach § 12 Abs. 5 KSVG:
Gemäß § 12 Abs. 5 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.