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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinien

für den Erwerb von Rasengräbern nach § 14 Abs. 2 Buchstabe ac) und cb) sowie für deren Herrichtung, Unterhaltung und Pflege nach § 27 Abs. 5 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach vom 09.11.2006

(zuletzt geändert in § 6 am 06.02.2025)

Gemäß § 27 Abs. 5 Satz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach vom 09.11.2006 hat der Stadtrat Lebach am 09.11.2006 folgende Richtlinien beschlossen:

§ 1

Leistungen

Mit dem Erwerb einer Rasengrabstelle übernimmt die Stadt folgende Leistungen:

1.

die Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit

2.

die Pflege des Pflanzbeetes, soweit es sich um von der Stadt gesetzte Pflanzen handelt.

§ 2

Bestattungskosten

Neben den Kosten für die Grabpflege sind vom Erwerber der Rasengrabstelle folgende Gebühren zu entrichten:

1.

Gebühren für die Grabherstellung

2.

Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

3.

Gebühren für die Benutzung der Trauer- und Leichenhalle

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Grabpflege

Die Grabstätten werden als Reihengrabstätten angelegt und mit Rasen angesät. Im Anschluss an das Grab wird, wenn möglich, ein Pflanzstreifen angelegt. Der Leistungsumfang der Grabpflege umfasst:

1.

Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge Setzungen (Auffüllen der Grabfläche, Raseneinsaat)

2.

Pflege der Rasenfläche (Mähen, Aufnehmen, Entsorgen des Schnittgutes, Nacharbeiten Rasenpflege - Düngen, Vertikutieren)

3.

Unterhaltung und Pflege des Pflanzstreifens

4.

Kosten für Pflegemittel (Saatgut, Sand, Rindenmulch, Dünger)

Die zur Berechnung der Gesamtkosten für Rasengräber benötige Anzahl der Nacharbeiten bei Setzungen des Grabes sind Durchschnittswerte, die in Abhängigkeit vom Untergrund variieren können.

Die zur Berechnung der Gesamtkosten für Rasengräber benötigte Anzahl der durchzuführenden Pflegemaßnahmen pro Jahr und die Kosten für Pflegemittel und für das Entsorgen des Schnittgutes sind Durchschnittswerte, die wetterbedingt variieren können.

§ 4

Grabschmuck

Die Ablegung von Grabschmuck und das Aufstellen von Grableuchten sind auf dem Pflanzbeet das ganze Jahr über möglich. Der übrige Teil des Grabes ist das ganze Jahr über von Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten.

§ 5

Grabmal

Auf Rasengrabstellen sind hinter einem Randstein in einem Pflanzbeet stehende Grabmale, Grabmale mit geneigter Schriftfläche und liegende Grabmale in der Größe zulässig, wie dies in der Satzung vorgesehen ist. Gemessen wird die Höhe der Grabmale von der Oberkante des Randstreifens des Pflanzbeetes.

§ 6

Kostenermittlung

Für die Grabpflege werden folgende Kosten festgesetzt:

1.

bei Rasengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

3.625,00 €

2.

bei Rasengräbern für Urnen

1.275,00 €

§ 7

Verwendung der Kosten

Die Einnahmen für die Grabpflege werden mündelsicher angelegt.

Über die jährlich anfallenden Pflegekosten wird eine Rechnung erstellt, die mit dem vorhandenen Kapital verrechnet wird.

Nach Ablauf der Pflegeverpflichtung wird das noch vorhandene Kapital dem Verwaltungshaushalt zugeführt.

Pflegevertrag

Die Verwaltung schließt mit den Erwerbern einen Pflegevertrag nach Maßgabe dieser Richtlinien ab.