Auf Grund der §§ 20 und 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzt) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. I S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31. März 1977 (Amtsbl. S. 405), wird geändert, so dass folgende Flurstücke in der Gemeinde Lebach, Gemarkung Landsweiler, Flur 4, entsprechend der Darstellung der Übersichtskarte, nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 3.02.20 sind:
101/1, 94/1, 102/1, 103/1, 415/105, 416/106, 111/1, 79/1, 496/75, 75/1, 465/71, 83/1, 212/82, 211/82, 210/82 und 70/1 (teilweise).
Das auszugliedernte Gebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet L3.02.20, östlich der B 268 zwischen Landsweiler und Eiweiler in der Umgebung des Sonnenhofs.
Die Ausgliederungsfläche weist eine Größe von ca. 12,72 ha auf und wird landwirtschaftlich als Weide frischer Standorte, teilweise mit sonstigem Gebüsch in den Randbereichen, genutzt.
Mittels Bauleitplanung soll die Fläche nun der Erzeugung regenerativer Energien, in Form einer Agri-Photovoltaikanlage, dienen. Eine Ausgliederung erfolgt aufgrund der Überlappung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Bebauungsplan „Agri-Photovoltaikanlage Sonnenhof Landsweiler" der Stadt Lebach. Da zur Realisierung Baurecht geschaffen werden muss, ist eine Ausgliederung erforderlich.
Die ausgegliederte Fläche ist aus der beigefügten Flurstückskarte ersichtlich.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.