Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde - beabsichtigt auf Grund der §§ 20 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I. S. 2542), in Verbindung mit § 20 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 05. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31. März 1977 (Amtsbl. S. 405), dahingehend zu ändern, dass folgende Flurstücke in der Gemeinde Lebach, Gemarkung Landsweiler, Flur 4, entsprechend der Darstellung der Übersichtskarte, nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 3.02.20 sind:
101/1, 94/1, 102/1, 103/1, 415/105, 416/106, 111/1, 79/1, 496/75, 75/1, 465/71, 83/1, 212/82, 211/82, 210/82 und 70/1 (teilweise).
Die Ausgliederungsfläche weist eine Größe von ca. 12,72 ha auf und wird landwirtschaftlich als Weide frischer Standorte, teilweise mit sonstigem Gebüsch in den Randbereichen, genutzt.
Mittels Bauleitplanung soll die Fläche nun der Erzeugung regenerativer Energien, in Form einer Agri-Photovoltaikanlage, dienen. Eine Ausgliederung erfolgt aufgrund der Überlappung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Agri-Photovoltaikanlage Sonnenhof Landsweiler" der Stadt Lebach. Da zur Realisierung Baurecht geschaffen werden muss, ist eine Ausgliederung erforderlich.
Der Verordnungsentwurf und die Karte mit Eintragung der auszugliedernden Fläche liegen vom 10.03.2025 bis 10.04.2025 (einschließlich) im Rathaus der Stadt Lebach, Zimmer 308, während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Zusätzlich können die Ausgliederungsunterlagen auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eingesehen werden:
https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/naturschutz/aktuelles/bekanntmachungen/bekanntmachungen/2024-11_LSG_ausglverf_L3-02-20_lebach
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann während der Auslegungsfrist bei der Stadt Lebach Anregungen und/oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen, möglichst unter Verwendung des dort vorgehaltenen Formblattes.
Die Oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.