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Söhrewaldbote
Ausgabe 14/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Aus dem Rathaus wird berichtet

Landkreis Kassel

Die Aufstallungspflicht für Geflügel, die wegen des hohen Risikos der Übertragung des Geflügelpest-Virus von Wild-auf Hausgeflügel seit dem 12. Februar besteht, ist seit Freitag, 29. März, aufgehoben, teilt der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Kassel mit.

Die Aufhebung betrifft auch die Anordnungen zum Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Vögel gehandelt oder ausgestellt werden und zum Verbot des Verbringens von Vögeln zu Veranstaltungen.

Die Aufhebung wird mit der Allgemeinverfügung Nr. 5/2024 veröffentlicht und kann auch im Internet unter https://www.landkreiskassel.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/index.php eingesehen werden.

Der Landrat

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 05/2024

(Aufhebung Aufstallungspflicht, Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Vögel gehandelt oder ausgestellt werden, Verbot des Verbringens von Vögeln zu Veranstaltungen)

Die aufgrund Artikel 70 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der VO (EU) 2016/4291 und i. V. m. § 13 Absatz 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung und § 4 Absatz 2 ViehverkV erlassene Allgemeinverfügung Nr. 02/2024 zum Schutz gegen die Geflügelpest wird

aufgehoben. Hierzu ergeht folgende

Allgemeinverfügung

I.

Aufhebung Allgemeinverfügung

Die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 02/2024 vom 12.02.2024 zur Aufstallungspflicht, zum Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Vögel gehandelt oder ausgestellt werden und zum Verbot des Verbringens von Vögeln zu Veranstaltungen wird aufgehoben.

II.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung wird am 28.03.2024 öffentlich bekanntgegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Diese öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten in der Dienststelle des Fachbereichs Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Liemeckestr. 2, 34466 Wolfhagen sowie auf der Homepage des Landkreises Kassel (www.landkreiskassel.de) eingesehen werden.

Begründung:

Die hochpathogene aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird.

Auf der Grundlage einer Risikobewertung für das Gebiet des Landkreises Kassel wurde zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel mit der Allgemeinverfügung Nr. 02/2024 vom 12.02.2024 die Aufstallungspflicht für Geflügel, das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Vögel gehandelt oder ausgestellt werden und das Verbot des Verbringens von Vögeln zu Veranstaltungen für das Kreisgebiet angeordnet.

Das Friedrich-Loeffler-Instituts hat mit Änderung der Jahreszeit und sinkendem Wildvogelbestand an den Rastplätzen seine Risikobeurteilung am 14.03.2024 angepasst und beurteilt die Einschleppung der Geflügelpest in die Hausgeflügelbestände vorrangig für Nordwest- und Nordostdeutschland als hoch, für den Rest von Deutschland nur als erhöht.

Alle Aufhebungsuntersuchungen im Rahmen des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Nutzgeflügelbestand in der Gemeinde Edermünde-Grifte (Landkreis Schwalm-Eder) waren negativ.

Weiter zeigen aktuell die Beobachtungen im ornithologischen Risikogebiet sowie an anderen bekannten Rastplätzen im Landkreis Kassel ein deutlich sinkendes Zugvogelaufkommen.

Daher liegen nach einer erneuten Abschätzung der Gefährdungslage und einer erneuten Risikobewertung für das Gebiet des Landkreises Kassel keine Tatsachen mehr vor, die eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus der Allgemeinverfügung Nr. 02/2024 vom 12.02.2024 rechtfertigen würden.

Die Allgemeinverfügung Nr. 02/2024 und die damit angeordneten Maßnahmen waren deshalb aufzuheben.

Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Um die Maßregelung für die Tierhalter in dem betroffenen Gebiet schnellstmöglich aufzuheben, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Die Zuständigkeit des Landrats des Landkreises Kassel ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG), da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Kassel, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Liemeckestr. 2, 34466 Wolfhagen eingelegt werden.

Wolfhagen, 28.03.2024
Der Landrat des Landkreises Kassel
Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Dr. Werner
(Veterinäroberrätin)
Hinweis:

Jeder Verdacht der Erkrankung an Geflügelpest ist unverzüglich zu melden. Hierzu wenden Sie sich bitte an den

Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Liemeckestr. 2

34466 Wolfhagen

Tel.: 0561 1003-3306

Fax: 0561 1003-3320

E-Mail: veterinaeramt@landkreiskassel.de

Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EU) 2016/429

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Geflügelpest-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)

ViehverkV

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)

HVwVfG

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78, 81)

VLEVollzG

Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2023 (GVBl. S. 40)

ZustVVLF

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung (Zuständigkeitsverordnung Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - ZustVVLF -) vom 8. November 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 843)