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Söhrewaldbote
Ausgabe 19/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung und Auslegung der Haushaltssatzung der Gemeinde Söhrewald

für das Haushaltsjahr 2026
1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung am 28.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

13.000.500 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-13.457.448 EUR

mit einem Saldo von

-456.948 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

0 EUR

mit einem Fehlbedarf von

-456.948 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

39.657 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

187.826 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-1.288.900 EUR

mit einem Saldo von

-1.101.074 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.101.074 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-381.369 EUR

mit einem Saldo von

719.705 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf

des Haushaltsjahres von

-341.712 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.101.074 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

745 v. H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

698 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

495 v. H.

Diese Festsetzungen haben lediglich deklaratorischen Charakter. Maßgebend für die Höhe der jeweiligen Hebesätze ist die Hebesatzsatzung der Gemeinde Söhrewald.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen, Abschreibungen sowie Sach- und Dienstleistungen. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden in einem Budget zusammengefasst.

Die Kontengruppe 66 (Abschreibungen) sowie die Kontengruppe 60, 61, 67, 68 und 69 (Sach- und Dienstleistungen) sind über alle Teilhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.

Söhrewald, den 28.01.2026

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Söhrewald
gez. Ralf Eberwein
Bürgermeister
Bekanntmachung:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

G E N E H M I G U N G

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Söhrewald für das Haushaltsjahr 2026 bedarf der nachstehenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörde.

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)

1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Absatz 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt.

2. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 2 der Haushaltssatzung) in Höhe von

1.101.074 €

(in Worten: - eine Million einhunderteintausendvierundsiebzig -).

Diese Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass ein Betrag in Höhe von

401.074 €

(in Worten: - vierhunderteintausendvierundsiebzig -)

unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung gestellt wird.

3. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den festgesetzten Höchstbetrag der

Liquiditätskredite (§ 4 der Haushaltssatzung) in Höhe von

500.000 €

(in Worten: - fünfhunderttausend -).

Kassel, den 28.04.2025

Der Landrat des Landkreises Kassel
Andreas Siebert

Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen befindet sich gemäß § 97 Abs. 4 HGO mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit zur Einsichtnahme auf der Homepage der Gemeinde Söhrewald unter www.soehrewald.eu

Söhrewald, den 08.05.2026

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Söhrewald
gez. Ralf Eberwein, Bürgermeister