Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung am 28.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.000.500 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -13.457.448 EUR |
| mit einem Saldo von | -456.948 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | -456.948 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 39.657 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 187.826 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.288.900 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.101.074 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.101.074 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -381.369 EUR |
| mit einem Saldo von | 719.705 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf | |
| des Haushaltsjahres von | -341.712 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.101.074 € festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 745 v. H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 698 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 495 v. H. |
Diese Festsetzungen haben lediglich deklaratorischen Charakter. Maßgebend für die Höhe der jeweiligen Hebesätze ist die Hebesatzsatzung der Gemeinde Söhrewald.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen, Abschreibungen sowie Sach- und Dienstleistungen. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden in einem Budget zusammengefasst.
Die Kontengruppe 66 (Abschreibungen) sowie die Kontengruppe 60, 61, 67, 68 und 69 (Sach- und Dienstleistungen) sind über alle Teilhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
Söhrewald, den 28.01.2026
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Söhrewald für das Haushaltsjahr 2026 bedarf der nachstehenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörde.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Absatz 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt.
2. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 2 der Haushaltssatzung) in Höhe von
1.101.074 €
(in Worten: - eine Million einhunderteintausendvierundsiebzig -).
Diese Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass ein Betrag in Höhe von
401.074 €
(in Worten: - vierhunderteintausendvierundsiebzig -)
unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung gestellt wird.
3. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den festgesetzten Höchstbetrag der
Liquiditätskredite (§ 4 der Haushaltssatzung) in Höhe von
500.000 €
(in Worten: - fünfhunderttausend -).
Kassel, den 28.04.2025
Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen befindet sich gemäß § 97 Abs. 4 HGO mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit zur Einsichtnahme auf der Homepage der Gemeinde Söhrewald unter www.soehrewald.eu
Söhrewald, den 08.05.2026