Hiermit gebe ich im Sinne des § 58 Abs. 2 Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) öffentlich bekannt, dass
am 22.04.2026 als Beigeordnete in den Gemeindevorstand der Gemeinde Söhrewald gewählt worden ist.
Sie hat dadurch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) ihren Sitz in der Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald verloren.
An ihre Stelle rückt der nächste noch nicht berufene Wahlbewerber vom Wahlvorschlag der UNS mit den meisten Stimmen,
gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG in die Gemeindevertretung nach.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.