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Söhrewaldbote
Ausgabe 2/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Winterdienst-Informationen

Was macht die Gemeinde?

Die Gemeinde ist zuständig für die Beseitigung von Schnee und Eis auf den Gemeindestraßen.

Die Räumung erfolgt nach einem festen Einsatzplan, entsprechend der festgelegten Prioritäten für die Gemeinde Söhrewald. Vorrangig werden daher Haupt- und Verbindungsstraßen, Bushaltestellen, Straßen zu Kindergärten und Schule freigehalten.

Außerdem wird überall dort der Gehweg geräumt, wo die Gemeinde selbst Eigentümerin des anliegenden Grundstücks ist.

Einsatz-, Räum- und Streuplan Wintersaison 2024

Die Gemeindevertretung hat bereits im Jahr 2013 Kosteneinsparungen im Haushaltskonsolidierungs-konzept beschlossen, die sich auch auf den Winterdienst auswirken.

Die Gemeinde Söhrewald wird nach festgelegten Prioritäten die Straßen räumen und streuen. Bei extremen Witterungsbedingungen (z.B. Glatteis) wird der Winterdienst auf Anordnung umfassender durchgeführt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Winterdienst nicht überall gleichzeitig sein kann.

Bei Schneelage oder bei einsetzendem Schneefall wird der Räumdienst bereits um 4.00 Uhr alarmiert. Mit der Räumung wird dann gegen 04:30 Uhr begonnen.

Wir bitten Sie um etwas Geduld, bis wir die Fahrbahnen auch in Ihrer Nähe geräumt und/oder gestreut haben. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Fahrer der Räumfahrzeuge keine privaten Flächen räumen dürfen.

Was können Sie tun?

Sie helfen uns bei der Räumung der Straßen, wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Ihrem Grundstück parken.

Je mehr Fahrzeuge auf der Straße abgestellt werden, desto schwieriger und teilweise unmöglich wird es für das Schneeräumfahrzeug durchzukommen. Außerdem besteht die Gefahr, dass parkende Fahrzeuge durch Streumittel der Streufahrzeuge beschädigt werden.

Bitte parken Sie auch außerhalb von Wendeplätzen, damit die Schneeräumfahrzeuge ungehindert ihrer Pflicht nachkommen können.

Wir bitten Sie darauf zu achten, dass Hecken und andere Anpflanzungen entlang der Gehwege die Schneeräumung nicht behindern. Dies ist immer dann der Fall, wenn diese den Gehweg überwuchern und die Schneeräumung durch Fahrzeuge erfolgt. Sorgen Sie daher für einen Rückschnitt.

Was müssen Sie tun?

Ihnen obliegt der Winterdienst auf dem Gehweg vor Ihrem Grundstück, unabhängig davon ob es bebaut ist oder nicht.

Bei Schneefall sind Sie verpflichtet, die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken in einer Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Diese Verpflichtung gilt für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Bei Schneefall ist jeweils unverzüglich zu räumen.

Was ist zu tun bei einseitigem Gehweg?

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

Im Jahr 2024 sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite liegenden Grundstücke an der Reihe.

Die zu räumende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite des vor dem Grundstück befindlichen Gehwegs, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der im vorigen Absatz festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

Was ist noch wichtig?

Die vom Schnee befreiten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

Dort wo kein Gehweg ist, ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

Fest getretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und abzulagern.

Der Schnee ist außerhalb der Verkehrsflächen abzulagern. Wenn es unvermeidbar ist, darf er so auf Verkehrsflächen abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“.

Welches Streumaterial können/sollten Sie verwenden?

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Denken Sie daran, die Rückstände nach dem Auftauen sofort wieder zu beseitigen.

Mit welchen Konsequenzen müssen Sie rechnen, wenn Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen?

Einerseits können Sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen und deshalb beispielsweise ein Passant fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Gemeinde Söhrewald die Möglichkeit mit einem Bußgeld einzugreifen.

Die Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn Sie wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Sie müssen dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

Haben Sie noch Fragen?

Dann wenden Sie sich bitte an:

  1. Fragen zum Räumdienst
    Bauhof der Gemeinde Söhrewald
    Telefon: 05608/5266 - Herrn Chilla (Bauhofleiter) / Herrn Schwarz (stellv. Bauhofleiter)
  2. bei allen anderen Fragen
    Gemeinsamer Ordnungsamtsbezirk (GOB)
    Tel.: 05605/802-1300 - Herr Stückrad
    E-Mail gob@kaufungen.de