Die Bereiche Wasser und Abwasser sind Gebührenhaushalte und werden daher kostendeckend kalkuliert. Sollten Über- oder Unterdeckungen entstehen, werden diese in Folgejahren verrechnet.
Söhrewald ist eine Flächengemeinde mit 3 Ortsteilen und daher einem großen Leitungsnetz das zu unterhalten ist. Das Alter und der Zustand des Leitungsnetzes ist von Kommune zu Kommune höchstindividuell. Daher sind Vergleiche mit anderen Kommunen nicht aussagekräftig.
Die Gebühren für Wasser und Abwasser orientieren sich daran was notwendig ist, um Wasser zu fördern, transportieren, verteilen, sowie auch zu beseitigen und aufzubereiten.
Außerdem werden die Kosten für Projekte wie zum Beispiel ByPass Leitung Eiterhagen-Wattenbach, Tiefbrunnensanierungen, Unterhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten hinzugerechnet. Das Ziel ist die langfristige Ver- und Entsorgungssicherheit für Söhrewald zu gewährleisten.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Söhrewald bezieht sich nicht darauf von wie vielen Personen ein Gebäude, eine Wohnung oder eine Praxis genutzt wird, sondern sie bezieht sich auf die Größe der Nutzfläche.
So muss z.B. gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Söhrewald vom 8.3.2013 für Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr, wie z.B. Arztpraxen 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche nachgewiesen werden, mindestens jedoch 3 Stellplätze, wovon 75% der Stellplätze für Besucher vorzusehen sind.
Bei dem Umbau des Apotheken-/ Ärztehauses in 2017 wurde ein Bauantrag gestellt, bei dem, aufgrund der Erweiterung der Fläche und teilweisen Umnutzung, ein neuer Stellplatznachweis erfolgen musste. Der entsprechende Nachweis ist seinerzeit erfolgt.
Dieser sieht 7 Stellplätze auf dem Grundstück, sowie 3 + 2 Stellplätze vor, die, als Baulasteintrag, auf fußläufig zu erreichenden Grundstücken nachgewiesen sind.
Laut der Stellplatzsatzung der Gemeinde Söhrewald, ist dabei eine Entfernung von 300 m zulässig.
Insofern die derzeitigen Praxen, sowie die Apotheke in der jetzigen Form weiter bestehen bleiben, gilt der Stellplatznachweis nach wie vor.
Sollte Flächen um genutzt werden, d.h. zum Beispiel von Verkaufs- in Praxisfläche geändert werden, so ist erneut ein Bauantrag zu stellen und ein Stellplatznachweis zu erbringen.
In den Jahren 2018 bis 2023 gab es insgesamt 48 Bestattungen. Davon waren 5 Sargbestattungen und 43 Urnenbestattungen. Der Bedarf für Urnenbestattungen ist also gegeben.
Die Friedhofskommission hat sich dafür entschieden eine weitere Urnengemeinschaftsanlage zu schaffen, weil die Nachfrage nach pflegelosen und gleichzeitig würdigen Erinnerungsorten vorhanden ist und die derzeitige Anlage fast vollständig belegt ist. Anonyme Bestattungen werden nur auf einem Friedhof angeboten und sind auch als anonym zu sehen. Die Friedhofsverwaltung sieht keinen Bedarf ein anonymes Feld auf
jedem Friedhof einzurichten. Auch andere Kommunen bieten diese Möglichkeit nicht auf jedem Friedhof.
Über die Möglichkeit der Wiesenurnengräber kann man nachdenken. Diese Anregung nehmen wir für die die nächste Friedhofskommission mit.
Wir beschäftigen uns mit dem Tierschutz in Söhrewald intensiv. Eine mögliche Katzenschutzverordnung und deren Ausgestaltung ist aktuell in Vorbereitung und wird in den Gremien alsbald beraten werden.
Dabei müssen jedoch auch die notwendigen chronologischen Schritte beachtet werden, um rechtsicher zu agieren. Derzeit erfolgt daher die Erhebung der Fallzahlen in Söhrewald durch die Befragung entsprechender Stellen.
In Söhrewald ist seit einigen Jahren Winterdienst interkommunal aufgestellt. Dabei wurden unterschiedliche Dringlichkeitsstufen festgelegt. Dringlichkeitsstufe 1 - Hauptstraßen und Bereiche, die vom ÖPNV genutzt werden.
Dringlichkeitsstufe 2 - besondere Gefahrstellen (Gefälle, Gewerbe, Verkehrszahlen, FFW).
Dringlichkeitsstufe 3 - Straßen die teilweise besondere Gefahrstellen aufweisen.
Andere Straßen werden nur auf gesonderte Anordnung geräumt, darunter fällt auch der hintere Bereich des Wiesenweges (keine Gefälle etc.).
Die Welleröder Straße und die dort gefahrenen Geschwindigkeiten waren in der Vergangenheit immer Thema. Deshalb wurde in den vergangenen 3 Jahren insgesamt fünf Messungen mit dem Seitenradar durchgeführt. Die Werte bilden ein einheitliches Bild, die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird eingehalten.
Nach § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Bei der durch die Messungen festgestellten Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und keinem Unfallhäufungspunkt auf der L3236 in Wattenbach lassen keine erheblich das allgemeine Risiko übersteigende Beeinträchtigung der Gefahrenlage erkennen.
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für Lkws ist nicht möglich. Generell müsste der Landkreis Kassel beteiligt werden, wegen der Landstraße und der Bedeutung für den überörtlichen Verkehr.
Siehe dazu auch den Bericht zur Verkehrsschau im Söhrewald-bote.
Vielen Dank für den Hinweis. Wir werden dazu mit HessenForst Kontakt aufnehmen, da der Holzlagerteich nicht Eigentum der Gemeinde Söhrewald ist.
Der bauliche Zustand des DGH´s in Wellerode ist dem Bauamt bekannt.
Eine ursprüngliche Planung sah nur einen Umbau im Inneren des Gebäudes vor, sowie eine Sanierung der Fassade, wo es zu Putzabplatzungen aufgrund der unterschiedlichen Materialität der Bestandsfassade gekommen war.
Für 2024 ist im Gegensatz dazu folgender Ansatz vorgesehen:
(Bestands-)sicherung der Bausubstanz, sowie die Ausarbeitung eines Gesamtsanierungskonzeptes des Gebäudes.
Bei dem Gesamtsanierungskonzept soll u.a. die energetische Sanierung des Denkmals (es handelt sich bei dem Gebäude um ein Einzeldenkmal) im Vordergrund stehen.
Gegebenenfalls wird sich daraus eine schrittweise Sanierung ableiten, bei der unterschiedliche Förderprogramme/-möglichkeiten ausgelotet werden sollen.
Grundlage für alle weiteren Maßnahmen muss jedoch ein tragfähiges Gesamtkonzept zur Sanierung sein. Die Umsetzung könnte dann in den Folgejahren erfolgen, wenn die Kosten eines Gesamtkonzeptes ermittelt wurden.
Insofern eine kurzfristige Sicherung der Bausubstanz nötig sein wird, wird diese von Fachfirmen ausgeführt werden.
Am Tag der Information der Sparkasse am 19.10.23 fand direkt im Anschluss ein Pressegespräch zwischen Kasseler Sparkasse und HNA statt. Direkt im Nachgang sind die Söhrewalder Fraktionsvorsitzenden von Bürgermeister Eberwein informiert worden und haben die Aktion initiert.
Die Sparkasse hatte bereits vorher Nägel mit Köpfen gemacht und die Entscheidung stand bereits fest. Der Sparkasse wurden unterschiedlichste Alternativstandorte angeboten.
Ausschlaggebend dafür ist das Maßnahmenvolumen, daher kann ohne konkrete Maßnahme dazu keine Aussage getroffen werden. Folgende Probleme gibt es jedoch bei grundsteuer-finanzierten grundhaften Straßenerneuerungen:
Gemäß Hessen Grundsteuergesetz werden sämtliche Grundstücke von der Grundsteuer befreit, welche vereinfacht ausgedrückt, dem öffentlichen Zweck dienen. Das sind zum Beispiel Schulen, Kirche und öffentliche Gebäude. Diese werden bei grundsteuerfinanzierten Maßnahmen daher nicht berücksichtigt.
Die Grundsteuer ist nicht zweckgebunden. Die Gemeinde deckt darüber nach Finanzierungsrangfolge ihre Ausgaben, die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind.
Bei einer grundsteuerfinanzierten Maßnahme sind Verschonungsregeln nicht möglich, daher kommt es zu Doppelbelastungen einzelner Eigentümer.
Eine Rücklagenbildung oder auch Ansparlösung ist nicht möglich, daher würde es zu erheblichen Sprüngen beim Hebesatz zur Grundsteuer kommen.