1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung am 20.03.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.359.589 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -12.558.442 EUR |
| mit einem Saldo von | -198.833 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -10.000 EUR |
| mit einem Saldo von | -10.000 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | -208.833 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 346.048 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 288.726 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.664.300 EUR |
| mit einem Saldo von | -2.375.574 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.375.574 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -343.147 EUR |
| mit einem Saldo von | 2.032.427 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 2.901 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.375.574 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 450.000 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
|
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| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 745 v. H. |
|
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 750 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 495 v. H. |
Diese Festsetzungen haben lediglich deklaratorischen Charakter. Maßgebend für die Höhe der jeweiligen Hebesätze ist die Hebesatzsatzung der Gemeinde Söhrewald.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen, Abschreibungen sowie Sach- und Dienstleistungen. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden in einem Budget zusammengefasst.
Die Kontengruppe 66 (Abschreibungen), sowie die Kontengruppe 60, 61, 67, 68 und 69 (Sach- und Dienstleistungen) sind über alle Teilhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
Bekanntmachung:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Söhrewald für das Haushaltsjahr 2024 bedarf der nachstehenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörde.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
1. in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 3 der Haushaltssatzung) in Höhe von
450.000 €
(in Worten: - vierhundertfünfzigtausend -).
2. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 2 der Haushaltssatzung) in Höhe von
2.375.574 €
(in Worten: - zwei Millionen dreihundertfünfundsiebzigtausendfünfhundertvierundsiebzig -).
Diese Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass ein Betrag in Höhe von
375.574 €
(in Worten: - dreihundertfünfundsiebzigtausendfünfhundertvierundsiebzig -)
unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung gestellt wird.
3. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite (§ 4 der Haushaltssatzung) in Höhe von
500.000 €
(in Worten: - fünfhunderttausend -).
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt in der Zeit vom 03. Juni bis einschließlich 14. Juni 2024 während der Sprechstunden,
| Vormittag Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag | 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Nachmittag Montag | 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
in der Gemeindeverwaltung, Schulstraße 8, 34320 Söhrewald, Zimmer 22, zur Einsicht öffentlich aus.