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Söhrewaldbote
Ausgabe 29/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung und Auslegung

der Haushaltssatzung der Gemeinde Söhrewald für das Haushaltsjahr 2025

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2

des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung

anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die

Gemeindevertretung am 19.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 13.014.023 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf -13.340.812 EUR

mit einem Saldo von -326.789 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf -3.000 EUR

mit einem Saldo von -3.000 EUR

mit einem Fehlbedarf von -329.789 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 441.987 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 282.376 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -1.642.600 EUR

mit einem Saldo von -1.360.224 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.360.224 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -372.300 EUR

mit einem Saldo von 987.924 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss

des Haushaltsjahres von 69.687 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung

von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf

1.360.224 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen

Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

500.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt

festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf 745 v. H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 698 v. H.

2. Gewerbesteuer auf 495 v. H.

Diese Festsetzungen haben lediglich deklaratorischen Charakter. Maßgebend für die

Höhe der jeweiligen Hebesätze ist die Hebesatzsatzung der Gemeinde Söhrewald.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene

Stellenplan.

§ 8

Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und

Versorgungsaufwendungen, Abschreibungen sowie Sach- und Dienstleistungen. Die

Personal- und Versorgungsaufwendungen werden in einem Budget zusammengefasst.

Die Kontengruppe 66 (Abschreibungen), sowie die Kontengruppe 60, 61, 67, 68 und 69

(Sach- und Dienstleistungen) sind über alle Teilhaushalte hinweg gegenseitig

deckungsfähig.

..........................................................

Söhrewald, den 19.03.2025 Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Söhrewald

Eberwein, Bürgermeister

Bekanntmachung:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich

bekanntgemacht.

Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

G E N E H M I G U N G

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Söhrewald für das Haushaltsjahr 2025 bedarf der

nachstehenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörde.

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)

1. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 2 der

Haushaltssatzung) in Höhe von

1.360.224 €

(in Worten: - eine Million dreihundertsechzigtausendzweihundertvierundzwanzig -).

Diese Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass ein Betrag in Höhe von

560.224 €

(in Worten: - fünfhundertsechzigtausendzweihundertvierundzwanzig -)

unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung gestellt wird.

2. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den festgesetzten Höchstbetrag der

Liquiditätskredite (§ 4 der Haushaltssatzung) in Höhe von

500.000 €

(in Worten: - fünfhunderttausend -).

Kassel, den 02.07.2025

Der Landrat des Landkreises Kassel

Andreas Siebert

Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen befindet sich gemäß § 97 Abs. 4 HGO

mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit zur Einsichtnahme auf der Homepage der

Gemeinde Söhrewald unter www.soehrewald.eu

Söhrewald, den 18.07.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Söhrewald

gez. Eberwein, Bürgermeister