1. Nachtragssatzung
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung am 16.10.2024 folgende Erste Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Ersten Nachtragshaushaltsplan werden
| erhöht um | vermindert | und damit der Gesamtbetrag | |
| EUR | um | des Haushaltsplans | |
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| EUR | einschließlich der Nachträge | |
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| gegenüber | auf nunmehr |
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| bisher EUR | EUR |
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| festgesetzt |
| a) im Ergebnishaushalt | ||||
| im ordentlichen Ergebnis | ||||
| die Erträge | 0 | 0 | 12.359.589 | 12.359.589 |
| die Aufwendungen | -37.900 | 12.800 | -12.558.422 | -12.583.522 |
| der Saldo | -37.900 | 12.800 | -198.833 | -223.933 |
| im außerordentlichen Ergebnis |
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| die Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 |
| die Aufwendungen | 0 | 0 | -10.000 | -10.000 |
| der Saldo | 0 | 0 | -10.000 | -10.000 |
| b) im Finanzhaushalt |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit | -37.900 | 12.800 | 346.048 | 320.948 |
| der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen: |
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| aus Investitionstätigkeit |
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| die Einzahlungen | 0 | 0 | 288.726 | 288.726 |
| die Auszahlungen | 0 | 0 | -2.664.300 | -2.664.300 |
| der Saldo | 0 | 0 | -2.375.574 | -2.375.574 |
| aus Finanzierungstätigkeit |
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| die Einzahlungen | 0 | 0 | 2.375.574 | 2.375.574 |
| die Auszahlungen | 0 | 0 | -343.147 | -343.147 |
| der Saldo | 0 | 0 | 2.032.427 | 2.032.427 |
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf von -233.933 EUR aus.
Der Fehlbetrag wird gemäß § 92 Abs. 5 Ziffer 1 HGO ausgeglichen.
Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf von -22.199 EUR aus.
Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht geändert.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe 450.000 EUR um 170.000 EUR erhöht und damit auf 620.000 EUR neu festgesetzt.
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Nachtragshaushaltsplans am 16.10.2024 beschlossene Stellenplan.
Söhrewald, den 18.10.2024 | Der Gemeindevorstand |
| der Gemeinde Söhrewald |
| Ralf Eberwein |
| Bürgermeister |
Bekanntmachung:
Die vorstehende Erste Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Die Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Söhrewald für das Haushaltsjahr 2024 bedarf der nachstehenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörde.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt. |
| 2. | in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§3 der Nachtragshaushaltssatzung) in Höhe von |
620.000 €
(in Worten: - sechshundertzwanzigtausend -).
| 3. | in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 2 der Nachtragshaushaltssatzung) in Höhe von |
2.375.574 €
(in Worten: - zwei Millionen
dreihundertfünfundsiebzigtausendfünfhundertvierundsiebzig -).
Diese Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass ein Betrag in Höhe von
375.574 €
(in Worten: - dreihundertfünfundsiebzigtausendfünfhundertvierundsiebzig -)
unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung gestellt wird.
| 4. | in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite (§ 4 der Nachtragshaushaltssatzung) in Höhe von |
500.000 €
(in Worten: - fünfhunderttausend -).
Die Erste Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt in der Zeit vom
25. November bis einschließlich 6. Dezember 2024
während der Sprechstunden,
| Vormittag | Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag | 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Nachmittag | Montag | 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
in der Gemeindeverwaltung, Schulstraße 8, 34320 Söhrewald, Zimmer 22, zur Einsicht öffentlich aus.