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Söhrewaldbote
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung und Auslegung

der Ersten Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Söhrewald für das

Haushaltsjahr 2024

1. Nachtragssatzung

Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung am 16.10.2024 folgende Erste Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Mit dem Ersten Nachtragshaushaltsplan werden

Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf von -233.933 EUR aus.

Der Fehlbetrag wird gemäß § 92 Abs. 5 Ziffer 1 HGO ausgeglichen.

Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf von -22.199 EUR aus.

§ 2

Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht geändert.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe 450.000 EUR um 170.000 EUR erhöht und damit auf 620.000 EUR neu festgesetzt.

§ 4

Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.

§ 5

Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Nachtragshaushaltsplans am 16.10.2024 beschlossene Stellenplan.

Söhrewald, den 18.10.2024
Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Söhrewald

Ralf Eberwein

Bürgermeister

Bekanntmachung:

Die vorstehende Erste Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

Genehmigung

Die Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Söhrewald für das Haushaltsjahr 2024 bedarf der nachstehenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörde.

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)

1.

die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt.

2.

in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§3 der Nachtragshaushaltssatzung) in Höhe von

620.000 €

(in Worten: - sechshundertzwanzigtausend -).

3.

in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 2 der Nachtragshaushaltssatzung) in Höhe von

2.375.574 €

(in Worten: - zwei Millionen

dreihundertfünfundsiebzigtausendfünfhundertvierundsiebzig -).

Diese Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass ein Betrag in Höhe von

375.574 €

(in Worten: - dreihundertfünfundsiebzigtausendfünfhundertvierundsiebzig -)

unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung gestellt wird.

4.

in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite (§ 4 der Nachtragshaushaltssatzung) in Höhe von

500.000 €

(in Worten: - fünfhunderttausend -).

Kassel, den 28.10.2024
Der Landrat des Landkreises Kassel
Im Auftrag:
gez. Bückmann

Die Erste Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt in der Zeit vom

25. November bis einschließlich 6. Dezember 2024

während der Sprechstunden,

Vormittag

Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag

08:30 Uhr bis

12:30 Uhr

Nachmittag

Montag

15:00 Uhr bis

18:00 Uhr

in der Gemeindeverwaltung, Schulstraße 8, 34320 Söhrewald, Zimmer 22, zur Einsicht öffentlich aus.

Söhrewald, den 22.11.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Söhrewald
gez. Eberwein, Bürgermeister