Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald in der Sitzung am 13.12.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Söhrewald (Kostenbeitragssatzung) beschlossen
(1) Für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten. Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Kostenbeiträge gliedern sich in
| a) | Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder, |
| b) | das Verpflegungsentgelt. |
Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.
(2) Der Kostenbeitrag für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder ist für den Besuch der Einrichtung zu entrichten.
(3) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen erhoben.
(4) Sowohl der Kostenbeitrag für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder als auch das Verpflegungsentgelt sind monatlich zu entrichten.
(1) Der Kostenbeitrag für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder beträgt ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bei Besuch der Tageseinrichtung
im Jahr 2024 — 2,10 €
im Jahr 2025 — 2,30 €
ab dem Jahr 2026 — 2,50 €
je Betreuungsstunde
Der Kostenbeitrag für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder beträgt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bei Besuch der Kinderkrippe
im Jahr 2024 — 2,20 €
im Jahr 2025 — 2,40 €
ab dem Jahr 2026 — 2,60 €
je Betreuungsstunde.
Als Berechnungsgrundlage werden grundsätzlich 20 Betreuungstage je Kalendermonat berechnet.
Die Regelbetreuungszeit von 08:00 – 12:00 Uhr (ohne Mittagessen), muss für die Wochentage Montag bis Freitag durchgehend angemeldet werden.
Die Module in den entsprechenden Einrichtungen können für eine vom Gemeindevorstand festzulegende begrenzte Zahl von Kindern für jeden Wochentag flexibel angemeldet werden.
Die angemeldete Betreuungszeit für die erste Woche im Quartal gilt für das gesamte Quartal.
Die Anmeldung der Betreuungsstunden muss spätestens bis zum 10. des Monats vor Quartalsende erfolgen und ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung oder der Leitung der Kindertageseinrichtung einzureichen.
Verfügbare Betreuungsmodule in den Einrichtungen:
Kindertagesstätte Kleine Wichte, Schulstraße
Regelbetreuungszeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr ohne Mittagessen (muss gebucht werden)
Modul 1 von 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr ohne Mittagessen
Modul 2 von 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr mit Mittagessen
Modul 3 von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr mit Mittagessen
Modul 4 von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr mit Mittagessen
Kindertagesstätte Sonnenflieger, Trieschweg
Regelbetreuungszeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr ohne Mittagessen (muss gebucht werden)
Modul 1 von 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr ohne Mittagessen
Modul 2 von 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr mit Mittagessen
Modul 3 von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr mit Mittagessen
Modul 4 von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr mit Mittagessen
Kinderkrippe Kleine Waldwichte, Berndtswiese
Frühbetreuung von 07.30 Uhr bis 08.00 Uhr
Regelbetreuung von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr ohne Mittagessen (muss gebucht werden)
Regelbetreuung von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr mit Mittagessen
Mittagsbetreuung von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr ohne Mittagessen
Mittagsbetreuung von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr mit Mittagessen
Nachmittagsbetreuung von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit Mittagessen
Ganztagsbetreuung von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr mit Mittagessen
(2) Notmodule
Bei Erteilung einmaliger Ausnahmegenehmigungen durch die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder zur Inanspruchnahme von Notmodulen werden folgende Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder erhoben:
von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr — 7,50 €
von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr — 12,50 €
von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr — 5,00 €
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei nicht vorhersehbaren und nicht planbaren Ereignissen erteilt. Dies gilt auch für die kostenfreien Notmodule in den Kindertagesstätten in der Zeit von 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
(3) Die angemeldeten Modulzeiten sind bindend. Bei verspätetem Abholen des Kindes wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 25,00 € erhoben (fünffacher Stundensatz der Notmodulbetreuung).
(1) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Söhrewald jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von
Kostenbeiträgen folgendes:
| 1. | Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wird. |
| 2. | Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wird. |
| 3. | Der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. |
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.
Die Höhe des Verpflegungsentgeltes richtet sich nach dem jeweiligen Angebot des Anbieters und wird von dem Gemeindevorstand gesondert beschlossen.
(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Bei Aufnahme erfolgt die Abrechnung des Kostenbeitrags für den ersten Monat des Besuches der Tageseinrichtung für Kinder tageweise. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats voll zu zahlen. Ein Anspruch auf tagesweise Abrechnung bei Abmeldung besteht nicht. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Einrichtung fernbleibt.
(2) Ein Kostenbeitrag für die Aufnahme wird nicht erhoben.
(3) Die Kostenbeiträge sind bis zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat an die Gemeindekasse Söhrewald zu überweisen bzw. nach Ermächtigung durch Einziehungsauftrag durch diese einzuziehen.
(4) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung für Kinder (z.B. Ferien, Feiertage, Fortbildungen des Personals, etc.) weiter zu zahlen.
(5) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung für Kinder über einen Zeitraum von mindestens 4 aufeinander folgenden Wochen nicht besuchen, wird der Kostenbeitrag auf Antrag für einen Kalendermonat erlassen.
(6) Das Verpflegungsentgelt für die Teilnahme am Mittagessen ist bis zum 15. Eines jeden Monats für den vorherigen Monat an die Gemeindekasse Söhrewald zu überweisen bzw. nach Ermächtigung durch Einziehungsauftrag durch diese einzuziehen.
(7) Bei besonders nachgewiesenen Sozialfällen entscheidet auf Antrag der Gemeindevorstand über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse der Kostenbeiträge.
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Kostenbeiträge beim zuständigen Kreisjugendamt über die Gemeinde Söhrewald beantragt werden.
Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
(1) Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist die Gemeinde Söhrewald, vertreten durch den Gemeindevorstand. Sie entscheidet allein über Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
(2) Im Fall eines datenschutzrechtlichen Verstoßes steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, zu.
(3) Im Rahmen der Ausführung dieser Satzung werden mit Hilfe eines Aufnahmebogens personenbezogene Daten bei der Anmeldung und Aufnahme in den Kindergarten von den Betroffenen erhoben und elektronisch gespeichert, insbesondere
| 1. | Name, Vorname(n), Anschrift und Geburtsdatum des Kindes |
| 2. | Name, Vorname(n), Anschrift der Erziehungsberechtigten und weitere Haushaltsangehöriger |
| 3. | Bisherige Betreuungspersonen des Kindes, besondere Regelungen |
| 4. | Namen und Alter weiterer Kinder der Gebührenpflichtigen, die gleichzeitig einen Kindergarten der Gemeinde Söhrewald besuchen |
| 5. | Gesundheitsverlauf und -situation des Kindes einschließlich der Kontaktdaten behandelnder Ärzte/Ärztinnen und beendeter, laufender und geplanter Therapien |
| 6. | Gruppenerfahrungen/Sozialisation des Kindes |
| 7. | Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten wie Kontodaten und/oder Sepa-Lastschriften. |
(4) Betroffenen steht das Recht zu, sich selbst oder an Dritte über die von ihnen erhobenen Daten Auskunft erteilen zu lassen sowie diese aushändigen, berichtigen, sperren und löschen zu lassen.
(5) Die erfassten und gespeicherten Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle im Rahmen dieser Satzung nur zum Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Gebühren gespeichert werden.
Einer Weitergabe an Dritte, z.B. zur Feststellung und Beantragung von notwendigen integrativen und inkludierenden Maßnahmen muss separat zugestimmt werden.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Söhrewald vom 01.08.2018 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.