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Söhrewaldbote
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung 2025

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald in der Sitzung am 11.12.2024 folgende

Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) beschlossen:

Artikel 1

§ 24 Benutzungsgebühren

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

(2)

Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (cbm) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtung aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Der Gebührensatz beträgt pro Kubikmeter 3,93 €. Dieser enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Söhrewald, den 12.12.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Söhrewald —  [ L.S.]
Ralf Eberwein
Bürgermeister