Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest (hochpathogene aviären Influenza) in einem Nutzgeflügelbestand in der Gemeinde Edermünde-Grifte (Landkreis Schwalm-Eder) am 01.02.2024, ergeht gemäß Art. 60 bis 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 11 bis 67 der VO (EU) 2020/687 i.V.m. § 18 bis 33 der GeflPestSchV folgende
I. Festlegung der Sperrzone
Um den betroffenen Betrieb in Edermünde-Grifte wird eine Sperrzone eingerichtet. Die Sperrzone umfasst eine Schutzzone (ehemals Sperrbezirk) mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) mit einem Mindestradius von 10 km um den betroffenen Betrieb.
| 1. | Die Schutzzone betrifft Gebiete des Landkreis Schwalm-Eder und des Landkreis Kassel. Die Grenzen dieser Schutzzone liegen bei einem Radius von 3 Kilometern um den Ausbruchsbetrieb. Die Schutzzone ist in dem folgenden Kartenausschnitt als Fläche innerhalb der inneren (roten) geschlossenen Linienbegrenzung dargestellt. |
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| Sie betrifft für den Landkreis Kassel die Gemeinde Fuldabrück (teilweise die Ortsteile: Dittershausen und Dörnhagen) und die Stadt Baunatal (Stadtteile: Rengershausen, Kirchbauna, Hertingshausen und Guntershausen). |
| 2. | Um die Schutzzone wird mit einem Radius von mindestens 10 Kilometern um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) festgelegt. Der Bereich der Überwachungszone ist im folgenden Kartenausschnitt als Fläche innerhalb der äußeren (blauen) geschlossenen Linienbegrenzung dargestellt. |
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| Sie betrifft für den Landkreis Kassel die Stadt Baunatal, die Gemeinde Schauenburg (Ortsteile: Elmshagen, Elgershausen und Hoof), die Gemeinde Fuldabrück sowie die Gemeinde Lohfelden und die Gemeinde Söhrewald (Ortsteile: Wattenbach und Wellerode). |
| 3. | Eine interaktive Karte der Sperrzone ist unter folgendem Link |
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| https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/E058A8BF8B79CD0CD04DED47081246D6F235CED6D76648DB6153FF04C020381E |
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| abrufbar. |
II. Anordnung für die Schutzzone (ehemals Sperrbezirk)
Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel (unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts) und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.
Auf öffentlichen Straßen, privaten Straßen oder Wegen (ausgenommen auf betrieblichen Wegen) dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, sowie für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb der Sperrzone erzeugt worden sind.
Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen weder aus einem noch in einen Betrieb, in dem Vögel gehalten werden, verbracht werden:
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| a. Vögel |
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| b. Fleisch von Geflügel und Federwild |
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| c. Eier |
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| d. Gülle, einschließlich Mist und benutzte Einstreu, die von Geflügel und Federwildstammen |
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| e. Sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen |
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| f. Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln verbracht werden Ausgenommen hiervon sind: |
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| g. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687. Das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden. |
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| h. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden. Das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren. |
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| i. Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d.h. vor dem 01.02.2024 gewonnen oder erzeugt wurden. |
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| j. Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden. |
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| k. Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse. |
Für Verbringungen, die nicht kraft Gesetzes von den o. a. Verboten ausgenommen sind, kann im Einzelfall auf Antrag eine behördliche Ausnahmegenehmigung in Betracht kommen, die vorher bei mir einzuholen wäre.
Vogelhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel von freilebenden Vögeln abzusondern.
Gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
Vogelhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf klinische Veränderungen zu überprüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten o. ä.). Jede erkennbare Änderung ist dem Fachbereich
Veterinärwesen und Verbraucherschutz unverzüglich telefonisch (0561/1003-3306) oder per E-Mail unter veterinaeramt@landkreiskassel.de mitzuteilen.
Vogelhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten, Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Vogelhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind zugelassene Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.
Vogelhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, die Hygienemaßnahmen beachten. Insbesondere gelten folgende Maßnahmen:
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| a. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. |
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| b. Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. |
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| c. Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. |
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| d. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen sowie zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. |
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| e. Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. |
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| f. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren. |
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| g. Räume, Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren. |
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| h. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe sind vorzuhalten. |
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| i. Unverzüglich vor dem Betreten sowie nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände mit Seife zu reinigen, anschließend zu trocknen und mit Handdesinfektionsmitteln zu desinfizieren. |
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| j. Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten. |
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| k. Das im Geflügelbereich genutzte Schuhwerk hat in den Stallungen zu verbleiben oder ist beim Betreten und Verlassen der Stallungen zu reinigen sowie zu desinfizieren. |
Es ist eine vollständige, lückenlose Aufzeichnung über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen und mir diese auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Vogelhaltung hatten.
Vogelhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 über die Tierkörperbeseitigungsanstalt SecAnim Südwest GmbH, Niederlassung Lampertheim-Hüttenfeld, Hüttenfeld-Außerhalb 5, 68623 Lampertheim, Tel.: 06256/8520 ordnungsgemäß zu beseitigen.
Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung zu reinigen und zu desinfizieren.
III. Anordnung für die Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet)
Für die Überwachungszone gelten die unter II. angeordneten Maßnahmen mit Ausnahme der unter Ziffer 2 und Ziffer 3 genannten.
IV. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.
V. Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung wird am 02.02.2024 bekanntgegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung. Diese öffentliche bekanntgemachte Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Landkreises Kassel (www.landkreiskassel.de) eingesehen werden.
Am 01.02.2024 wurde vom Landrat des Schwalm-Eder-Kreises der Ausbruch der Geflügelpest in einem Geflügelbestand in 34295 Edermünde, OT Grifte amtlich festgestellt.
Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste hochansteckende Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat und zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Tiere führt. Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls hoch. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot, stellen somit Infektionsquellen dar. Die Verbreitung auf andere Bestände erfolgt durch den Tierhandel oder indirekt durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial oder Ähnliches.
Bei der Geflügelpest handelt es sich gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/429 in der aktuell gültigen Fassung um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 in der aktuell gültigen Fassung der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die unmittelbaren Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden.
Somit sind die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Geflügelpest bei den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten anzuwenden.
Dementsprechend mussten die Einrichtung einer Sperrzone und die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche erfolgen.
Gemäß Artikel 60 Buchst. b und Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung 2016/429 i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019 in der aktuell gültigen Fassung richtet die zuständige Behörde bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten eine Sperrzone ein. Diese Sperrzone umfasst, gemäß Artikel 21 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km um den Ausbruchsort. Bei der Festlegung der Sperrzone wurden das Seuchenprofil, die Witterungsverhältnisse, ökologische und hydrologische Faktoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, die Ergebnisse von Labortests, die geografische Lage, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht zwingend vor, dass im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest eine Sperrzone festzulegen ist. Um ein Verbreiten dieser Krankheit wirksam zu verhindern ist der unter den Ziffern I.1 und I.2 festgelegte Gebietszuschnitt im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung anzuordnen. Ferner wird die festgelegte Sperrzone auch der Größenanforderung aus Artikel 21 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 (Radius von mindestens 3 bzw. 10 Kilometern um den Ausbruchsort) gerecht.
Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erstellt die zuständige Behörde unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Schutz- und Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der Anzahl der Tiere in jedem Betrieb und hält dieses auf dem neuesten Stand. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, damit das von meiner Behörde zu führende Verzeichnis erstellt und auf aktuellem Stand gehalten werden kann.
Gemäß Artikel 27 Abs. 1 i.V.m. der Tabelle in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterwirft die zuständige Behörde den Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Schutzzone den unter Ziffer II.2, II.3 und II.4 genannten Bedingungen. Diese Anordnung war somit zwingend zu treffen.
Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wildlebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten an. Die Anordnung unter Ziffer II. Nr.5 war somit zwingend erforderlich.
Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Durchführung einer zusätzlichen Überwachung an, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten. Jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet. Die Geflügelpest ist eine hoch akut verlaufende Viruserkrankung, welche für die betroffenen Tiere meist tödlich endet. Die Tiere haben hohes Fieber und es kommt zu einem drastischen Rückgang der Legeleistung.
Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs, an sowie soweit angezeigt, die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten, Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum. Gemäß Artikel 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein Betrieb jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung, jede Umgebung oder jeder Ort in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial
vorgehalten wird. Das Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte ist zudem erforderlich, um die in Ziffern II. 7 und II. 8 getroffene Anordnung umzusetzen. Da das Virus der Geflügelpest auch indirekt über Vektoren wie z.B. Schadnager übertragen werden kann, war die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung anzuordnen, um das Risiko einer Einschleppung in den Betrieb sowie einer weiteren Ausbreitung Seite 8 von 10 zu minimieren. Zudem konkretisieren die angeordneten Maßnahmen ebenfalls, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429, bestehende Verpflichtung der Unternehmer, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu treffen, um das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu reduzieren und die Gesundheit ihrer Tiere zu erhalten.
Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich aller Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen an, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden. Die unter Ziffer II. 9 getroffenen Anordnungen
sind somit erforderlich, um die Vorgaben des Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu erfüllen und eine wirksame Seuchenbekämpfung zu gewährleisten.
Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich das Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung an, zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und -bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Anordnung unter Ziffer II. 10 setzt diese Anforderung um.
Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 22 Abs. 3 an. Gemäß Artikel 22 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind. Die Anzeige der Verbringung ist erforderlich, damit meine Behörde ihrer Verpflichtung, die Verbringungen zu beaufsichtigen, erfüllen kann. Somit war die in Ziffer II. 11 getroffene Anordnung erforderlich, um die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu erfüllen.
Gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch die unter Ziffer II. 12 genannten Anforderungen erfüllen. Gemäß Abs. 2 erfolgt die Reinigung und Desinfektion der in Abs. 1 genannten Transportmittel im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen und wird angemessen dokumentiert. Die in Ziffer II. 12 getroffenen Anordnungen setzen diese Vorgaben um. Zudem wird die Anforderung gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllt, wonach die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich der Transportmittel anordnet, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden. Gemäß Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 stellt die zuständige Behörde sicher, dass in der jeweiligen Sperrzone Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a zu verhindern.
Dies umfasst gemäß Buchst. f Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie gemäß Buchst. i alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum. Da auch die bei dem Transport verwendeten Behälter ein Risiko für eine indirekte Übertragung der Geflügelpest darstellen, war deren Reinigung und Desinfektion im Sinne einer effektiven Seuchenbekämpfung anzuordnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der aktuell gültigen Fassung.
Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe verursacht. Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Geflügelpest ist zu befürchten, dass Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen im Umkreis des bereits infizierten Geflügelbestandes ebenfalls bereits infiziert sind oder infiziert werden könnten. Ohne die sofortige Geltung der für eine Sperrzone normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Nur wenn die angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greifen, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche begrenzt werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen. Diese Anordnung ist verhältnismäßig und greift nicht unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010, 18) in der aktuell gültigen Fassung gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Da der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 1 HVwVfG in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er bekannt gegeben wird, habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Die Zuständigkeit des Landrats des Landkreises Kassel ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232) in der zurzeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 8. November 2010 (GVBl I 354, 358) in der zurzeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch beim Landkreis Kassel, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Liemeckestr. 2, 34466 Wolfhagen eingelegt werden.
Infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Anordnungen hat der eingelegte Widerspruch in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung.