Das Verbrennen von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist verboten. Grundsätzlich sollten die Gartenabfälle z.B. durch Verrotten und Kompostieren oder Untergraben entsorgt werden. Es gibt in der Gemeinde Staufenberg auch keine sogenannten Brenntage mehr und Einzelgenehmigungen zum Entsorgen der Abfälle durch Verbrennen werden nicht mehr erteilt. Weiterhin erfolgt zweimal jährlich die Baum- und Strauchschnittabfuhr durch den Landkreis Göttingen.
Laut § 7 (Offene Feuer im Freien) der Gefahrenabwehrsatzung der Gemeinde Staufenberg, sind offene Feuer im Freien verboten.
Eine Ausnahme bildet nach Abs. 2 das Abbrennen eines Feuers in einem Feuerkorb oder einer Feuerschale, die keiner Erlaubnis bedürfen. Verbrannt werden würden nur trockenes, unbehandeltes Ast-, Spalt- oder Schnittholz sowie Holzbriketts.
Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass es zu keiner unverhältnismäßigen Rauch - oder Geruchsbelästigung für die umliegenden Grundstücke kommt. Ich möchte Sie daher für die Zukunft bitten, diese Verhaltensregeln zu beachten. Es wäre schließlich für eine gut funktionierende nachbarschaftliche Beziehung störend, wenn die beeinträchtigten Anwohner aus solch einem Grund vor Gericht ziehen müssen!