Rund um das Osterfest gelten gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der kirchlichen Feiertage.
Der Karfreitag, 29. März, und der Ostermontag, 1. April, sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Es gelten daher die Regelungen, die auch an Sonntagen zu beachten sind, so etwa öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonntage widersprechen.
Ergänzend sind von Gründonnerstag, 28.03., ab 5 Uhr morgens bis Ostersamstag, 30. 03., 24 Uhr, öffentliche Tanzveranstaltungen untersagt.
Am Karfreitag dürfen darüber hinaus in Räumen mit Schankbetrieb keine Veranstaltungen stattfinden, die über die reine Bewirtung hinausgehen - etwa Konzerte, Preiskegeln, Modeschauen und Ähnliches. Das gilt unabhängig davon, ob diese Veranstaltungen öffentlich oder nicht öffentlich sind. Darüber hinaus müssen am Karfreitag Spielhallen geschlossen bleiben und öffentliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen hingegen alle Veranstaltungen, die einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Forschung dienen und den Charakter des jeweiligen Feiertages berücksichtigen.