Bedauerlicherweise vermehren sich in letzter Zeit wieder Beschwerden über das Verhalten von Hundebesitzern.
Deshalb möchten wir nochmals auf einige Verhaltensregeln hinweisen:
Lassen Sie ihren Hund nicht unbeaufsichtigt umherlaufen - wir verweisen auf § 9 der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Twistetal vom 17.06.2014 (siehe separater Artikel).
Meiden Sie Spielplätze, auf denen Hunde prinzipiell nicht mitgeführt werden sollten.
Achten Sie darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft" erledigt. Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen sind dafür tabu. Gleiches gilt auch für die Wiesen und Felder der Landwirte. Mit Hundekot verunreinigtes Getreide/Futter ist für Kühe und Pferde ungenießbar und kann Krankheiten auslösen. In den letzten Jahren wurden Spender für Hundekottüten mit Abfallbehältern aufgestellt. Dort kann man sich mit den entsprechen Tüten ausstatten und die Tüten auch dort oder in der eigenen grauen Mülltonne wieder entsorgen.
Freilaufende Hunde stellen, speziell im Frühjahr, eine große Gefahr für am Boden brütende Vögel, junge Hasen und Rehkitze dar. Generell sollten Wiesen und Felder nicht betreten werden. Bleiben Sie auch im Wald auf den Wegen!
Das gilt übrigens auch ganz allgemein für Spaziergänger.
Erste Junghasen in Twiste:
Bitte beachten Sie diese Regeln - Ihre Mitmenschen werden es Ihnen danken!
(Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung)
der Gemeinde Twistetal vom 17.06.2014:
1. Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, haben dafür zu sorgen, dass sich ihre Tiere nicht ohne Aufsicht auf öffentlichen Flächen der Gemeinde Twistetal bewegen.
2. Hunde sind auf öffentlichen Straßen und Anlagen sowie Park- und Grünanlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage an der Leine zu führen.
3. Für die Friedhöfe des Gemeindegebietes gelten die dortigen Nutzungsordnungen.
4. Leine, Halsband oder Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf höchstens 2 m lang sein. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.
5.
Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis Abs. 4 trifft die Person, die den Hund hält sowie die Person, die die tatsächliche Gewalt ausübt.
6. Der Leinenzwang gilt nicht für Diensthunde, Jagdhunde oder Rettungshunde während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung. Ebenso besteht er nicht für ausgebildete Blindenhunde.