Im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes und insbesondere der Biodiversitätserhaltung ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß zu beschränken, wenn möglich darauf zu verzichten und vorrangig der Einsatz nichtchemischer Verfahren zu prüfen und zu berücksichtigen. Auf befestigten Flächen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmittel grundsätzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen sind möglich.
Es dürfen nur Herbizide eingesetzt werden, die von der deutschen Zulassungsbehörde (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) für diesen Zweck zugelassen oder genehmigt sind. Außerdem muss in jedem Fall eine Einzelfallgenehmigung nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz eingeholt werden, die beim Pflanzenschutzdienst beantragt werden kann.