Medebacher Landstraße
2734497 Korbach
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Gz.: 2-KB-05-26-50-01-B0001#006
Verfahrensnummer: VF 2650
Gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird für die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke der Gemeinde Korbach, Teile der Gemarkung Korbach und Lengefeld ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 an FlurbG angeordnet.
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 33,6ha, von denen in der Gemarkung Lengefeld 28,5ha und in der Gemarkung Korbach 5,1ha liegen. Es umfasst die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte (Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen:
„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung
Korbach-Marbeck - Gewässerrenaturierung -“
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Korbach.
Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Korbach, Medebacher Landstr. 27, 34497 Korbach.
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
| 1. | als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. |
| 2. | als Nebenbeteiligte |
| a) | Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, |
| b) | andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG), |
| c) | Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, |
| d) | Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, |
| e) | Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und |
| f) | Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). |
| g) | als Träger der Maßnahme die Stadt Korbach (§ 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG). |
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
| 1. | An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| 2. | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 3. | Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. |
| 4. | Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden. |
| Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. | |
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, gegenüber der die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
Dieser Flurbereinigungsbeschluss inkl. des Flurstücksverzeichnisses (Anlage 1) und die Übersichtskarte (Anlage 2) werden in der Flurbereinigungsgemeinde Korbach und in den angrenzenden Städten Waldeck, Lichtenfels und Medebach sowie in den angrenzenden Gemeinden Willingen, Diemelsee, Twistetal und Vöhl öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden der Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung inkl. des Flurstücksverzeichnisses (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 3) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Korbach; Stechbahn 1, 34497 Korbach, sowie in den angrenzenden Städten Waldeck, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, Lichtenfels, Aarweg 10, 35104 Lichtenfels und Medebach, Österstraße 1, 59964 Medebach sowie in den angrenzenden Gemeinden Willingen, Waldecker Straße 12, 34508 Willingen, Diemelsee, Am Kahlenberg 1, 34519 Diemelsee, Twistetal, Hüfte 7, 34477 Twistetal und Vöhl, Schlossstraße 1, 34516 Vöhl während der allgemeinen Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/vf2650 abrufbar.
Die Stadt Korbach hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 beim Amt für Bodenmanagement Korbach einen Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG für den Bereich der Marbeck in den Gemarkungen Lengefeld und Korbach gestellt.
Neben Maßnahmen, die der Ausweisung von Gewässerentwicklungsflächen nördlich der Marbeck für die Umsetzung einer Ausgleichsmaßnahme aus dem Bebauungsplan Nr. 44 „Am Enser Wege/Melchiors Teiche“ dienen, ist ein weiteres Ziel den Gewässerverlauf in das ursprüngliche Bachbett zu verlegen um den Auenbereich zu extensivieren und den unmittelbaren Uferbereich wiederzuvernässen. Der hierfür benötigte Flächenbedarf beträgt ca. 7 ha und soll in öffentliches Eigentum überführt werden.
Damit die verbleibenden und auch weiterhin landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen der Gewässeraue der Marbeck in Zukunft noch sinnvoll bewirtschaftet werden können, ist darüber hinaus eine Neuordnung der Grundstückszuschnitte erforderlich. Dies dient auch der Verbesserung der Agrarstruktur (u. a. größere Bewirtschaftungsflächen). Um die beschriebenen Maßnahmen in einem ganzheitlich orientierten Bodenordnungsverfahren zu koordinieren sowie einfach und kostensparend unter Abwägung der berechtigten Interessen aller von dem Projekt Betroffenen zu realisieren und die dabei auftretenden Landnutzungskonflikte aufzulösen, wird aus Gründen der Landentwicklung sowie aus Gründen der allgemeinen Landeskultur – insbesondere zur naturnahen Entwicklung von Gewässern – sowie aus Gründen der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 FlurbG angeordnet..
Dabei liegen das Auflösen von Landnutzungskonflikten sowie die Verbesserung der Agrarstruktur im objektiven Interesse aller Grundstückseigentümer und Bewirtschafter, wodurch die Privatnützigkeit des Verfahrens gegeben ist.
Der Zweck dieses Flurbereinigungsverfahrens kann nur durch Einbeziehung der in dem Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) bezeichneten Flurstücke erreicht werden.
Die am Verfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden von der Flurbereinigungsbehörde am 20. November 2024 in einer Aufklärungsversammlung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten informiert.
Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt bzw. keine Bedenken oder Einwände erhoben. Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG unterrichtet worden.
Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG vor.
Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Korbach
- Flurbereinigungsbehörde -
Medebacher Landstr. 27, 34497 Korbach
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.