Das Regierungspräsidium in Kassel hat mit Verfügung vom 22.11.2023 - Az RPKS-21-61 a 1518/1-2023/1 die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Twistetal am 30.10.2023 beschlossene 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Hinter den Höfen I gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Genehmigungsverfügung hat folgenden Wortlaut:
„Die von der Gemeinde Twistetal am 30.10.2023 beschlossene Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.“
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Twistetal mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Geltungsbereich der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Hinter den Höfen I" (ohne Maßstab)
Die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Hinter den Höfen I" mit Begründung, Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung zur Beachtung der Umweltbelange kann vom Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Twistetal, Sitzungszimmer, Hüfte 7, 34477 Twistetal bereitgehalten und kann während der Sprechzeiten
| Montag bis Mittwoch, | 8:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr |
| Freitag | 8:00 - 13:00 Uhr |
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt)
sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung, von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Zusätzlich können die Bauleitplanunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Twistetal (https://www.gemeinde-twistetal.de/leben-und-wohnen/bauen-in-twistetal/flaechennutzungsplan-hinter-den-hoefen-i.html) eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungspalnes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.