Bedauerlicherweise vermehren sich in letzter Zeit wieder Beschwerden über das Verhalten von Hundebesitzern, daher verweisen wir noch einmal auf § 9 der
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und Anlagen der Gemeinde Twistetal
(Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung)
der Gemeinde Twistetal vom 17.06.2014:
1. Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, haben dafür zu sorgen, dass sich ihre Tiere nicht ohne Aufsicht auf öffentlichen Flächen der Gemeinde Twistetal bewegen.
2. Hunde sind auf öffentlichen Straßen und Anlagen sowie Park- und Grünanlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage an der Leine zu führen.
3. Für die Friedhöfe des Gemeindegebietes gelten die dortigen Nutzungsordnungen.
4. Leine, Halsband oder Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf höchstens 2 m lang sein. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.
5. Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis Abs. 4 trifft die Person, die den Hund hält sowie die Person, die die tatsächliche Gewalt ausübt.
6. Der Leinenzwang gilt nicht für Diensthunde, Jagdhunde oder Rettungshunde während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung. Ebenso besteht er nicht für ausgebildete Blindenhunde.