| 1. | Bekanntmachung der Aufstellungs- und Einleitungsbeschlüsse nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) |
| 2. | Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB |
1. Bekanntmachung der Aufstellungs- und Einleitungsbeschlüsse nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB):
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Twistetal hat in der 18. Sitzung am 30. Oktober 2023 die Beschlüsse gefasst, in die Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet PV Freiflächenanlage Mühlhausen“ und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet PV Freiflächenanlage Mühlhausen“ für das Gebiet nordöstlich der Ortslage Mühlhausen in der Gemeinde Twistetal einzutreten. Die Beschlüsse werden hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Die Gemeinde Twistetal beabsichtigt, die private Initiative zur Nutzung solarer Strahlungsenergie unter Wahrung kommunaler und öffentlicher Interessen zu fördern. Durch das Vorhaben soll die regionale Wertschöpfung gestärkt und ein Beitrag für den Ausbau erneuerbarer Energien geleistet werden. Die Bauleitplanung soll einen wesentlichen Beitrag zur Energieversorgung und somit auch zur öffentlichen Sicherheit leisten. Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen sollen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als "Sonstige Sondergebiete" mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien, hier: Photovoltaik-Freiflächenanlage“ planungsrechtlich festgesetzt werden. Weitere Flächen sollen als „Flächen für die Landwirtschaft“ festgelegt werden.
Übersichtsplan zur Lage der ca. 59 Hektar und 75 Hektar umfassenden räumlichen Geltungsbereiche der verfahrensgegenständlichen Bauleitpläne nordöstlich des Ortsteils Mühlhausen mit Anstoßfunktion, genordet, ohne Maßstab (eigene Darstellung auf der Basis von GeoBasis-DE / BKG)
2. Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB:
Der Vorentwürfe der Bauleitpläne, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 14. Oktober 2024 bis einschließlich 15. November 2024 auf der Internetseite der Gemeinde Twistetal www.gemeinde-twistetal.de/leben-und-wohnen/bauen-in-twistetal.html eingesehen und heruntergeladen werden. Die Auslegung der Planunterlagen in Papierform im Sitzungszimmer in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Twistetal, Hüfte 7, 34477 Twistetal, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 13:00 Uhr) erfolgt als eine die Veröffentlichung im Internet ergänzende, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist kann sich jedermann über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und Stellungnahmen in elektronischer Form an info@twistetal.de vorbringen. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch an den Gemeindevorstand der Gemeinde Twistetal, Hüfte 7, 34477, Twistetal schriftlich abgegeben oder Anregungen nach vorheriger Terminabsprache per Mail unter: info@twistetal.de oder unter der Rufnummer: +05695-9799 - 0 zur Niederschrift gebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen können zudem über das zentrale Internetportal des Landes www.bauleitplanung.hessen.de eingesehen werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können. Gem. § 3 Abs. 3 BauGB wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Den Beteiligten wird nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen worden ist.