Es wird darauf hingwiesen, dass die in der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Twistetal, Teil III, festgelegte Verpflichtung der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige Verpflichteten zur Schneeräumung und Beseitigung der Eis- und Schneeglätte für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gilt.
Bei Schneefall sind Geh- und Überwege sowie die Zugänge zu den Fahrbahnen und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen und zu räumen, dass Gefahren nach allgemeiner Meinung nicht entstehen können; dieser Durchgang muss mind. 1,25 m breit sein.
Sollte nur einseitig ein Gehweg vorhanden sein, sind in den Jahren mit gerader Endziffer die Anlieger auf der Gehwegseite zum Winterdienst verpflichtet und in den Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite.
Die o. a. Satzung kann unter www.gemeinde-twistetal.de oder im Rathaus eingesehen werden.