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Twistetaler Nachrichten
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), jeweils in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3 und 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), sowie §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Twistetal in ihrer Sitzung vom 15.12.2025 folgende

Feuerwehrgebührensatzung

beschlossen:

§ 1

Gebührentatbestand

Die der Feuerwehr der Gemeinde Twistetal bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG kostenfrei ist. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,

  1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
  2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft-, oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,
  4. die Betreiberin oder Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
  5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
  6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
  7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
  8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen und Abfällen verursacht hat.

(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,

  1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,
  2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
  3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
  4. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
  5. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.

(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

(4) Gebührenschuldner bei Gefahrenverhütungsschauen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.

(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

(4) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.

§ 4

Auslagen

(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.

(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 6

Fälligkeit der Gebührenschuld

Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.

§ 7

Härtefälle

Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.

§ 8

Sicherheitsleistungen

Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr vom 15.06.2015 außer Kraft.

Twistetal, 16.12.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Twistetal
Friedrich Vogel
Bürgermeister
Gebührenverzeichnis

Nr.

Beschreibung

1

Personalgebühren

1.1

Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft

1.2

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

1.3

Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

2

Fahrzeuggebühren

2.1

Einsatzleitwagen / Transportfahrzeug

Mannschaftstransportfahrzeug MTF

Transporter GW-N

2.2

Tragspritzenfahrzeuge

TSF

TSF-W

2.3

Löschgruppenfahrzeuge

LF 8/6

LF 10/6

LF 16 TS

StLF 20/25

2.4

Tanklöschfahrzeuge

TLF 8/8

3

Anhänger und Geräte

Schlauchanhänger

Tragkraftspritze TS 8/8

Tragkraftspritze TS 16/8

Motorkettensäge

Stromerzeuger 5,0 kVA

Stromerzeuger 8,0 kVA

Trennschleifer

Säbelsäge

Beleuchtungssatz

Handscheinwerfer

Belüftungsgerät

Ölsperre je 10m

Luftheber/Hebekissen

Hydraulisches Schneidgerät

Rettungszylinder

Hydraulischer Spreizer

Mehrzweckzug

Elektrohammer

3.1

Pumpen

Elektrotauchpumpe TP 4/1

Wasserstrahlpumpe

3.2

Strahlrohre

Strahlrohr, allgemein

Hohlstrahlrohr

3.3

Schläuche

D-Druckschlauch

C-Druckschlauch

B-Druckschlauch

A-Saugschlauch

Die Ausleihgebühr für Schläuche erhöht sich um die jeweilige Gebühr für das Prüfen, Waschen und Trocknen je Schlauch

Prüfen, Waschen und Trocknen

Ein-/Fortbinden von

D-Kupplung

C-Kupplung

B-Kupplung

A-Kupplung

3.4

Wasserführende Armaturen

Standrohr mit Schlüssel

Verteiler

Sonstige wasserführende Armaturen je Stück

3.5

Löschgeräte

3.5.1

Feuerlöscher

3.5.2

Kübelspritze

3.5.3

Löschdecke

Bei Neufüllung der Feuerlöscher nach tatsächlich entstandenem Kostenaufwand sind der Füllpreis und die Prüfungsentsorgung in Rechnung gestellt. Die Löschpulver-Entsorgung wird nach Zeitaufwand und tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

3.6

Leitern

Je Tag

Steckleiterteil

4,00 EUR

Schiebleiter

21,00 EUR

Klappleiter

6,00 EUR

4

Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen

4.1

Reinigen und prüfen der persönlichen Ausrüstung

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

4.2

Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen

Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

4.3

Reinigen, Desinfizieren, Füllen und Prüfen von Atemschutzgeräten

Reinigung, Desinfektion, Füllen und Prüfen im Einsatz gebrauchter Atemschutzgeräte werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

4.4

Schlauchreparatur

Nach zeitlichem Aufwand des eingesetzten Personals.

5.

Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen

Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten oder der Wiederbeschaffung, werden in tatsächlich erstandener Höhe geltend gemacht.

6.

Alarmierung

Missbräuchliche Alarmierung

550,00 EUR

Fehlalarmierung, z.B. durch Brandmeldeanlagen

550,00 EUR

7.

Gebühren in sonstigen Fällen

Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen wie z. B.

- Entfernen von Insekten

- Öffnen einer Tür

- Säubern von Verkehrsflächen

- Entfernen von Eiszapfen oder Schnee

- Eigentumssicherung

werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.