Die komplette Wahlbekanntmachung kann auf unserer Homepage www.vellmar.de abgerufen werden.
| 1. | Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. |
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| Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde ist in 11 Wahlbezirke eingeteilt. |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01. bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. |
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| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Mehrzweckhalle Frommershausen, Pfadwiese 10, 34246 Vellmar, zusammen. |
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. |
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| Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. |
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| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. |
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| Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. |
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| Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. |
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| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
| 5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, |
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| a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
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| b) durch Briefwahl teilnehmen. |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). |