Der Gemeindewahlleiter
der Nationalparkgemeinde Vöhl
Herr Wolfgang Oltmanns, der am 15. März 2026 für die Wahlzeit ab 1. April 2026 über den Wahlvorschlag der Einheitsliste Harbshausen in den Ortsbeirat Harbshausen gewählt wurde, hat auf sein Mandat im Ortsbeirat verzichtet. Die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags, Frau Anke Gerdau, hat ebenfalls erklärt, dass sie auf ihr Mandat im Ortsbeirat Harbshausen verzichtet. Der jeweils schriftlich erklärte Verzicht der beiden genannten Personen ist unwiderruflich.
Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), stelle ich fest, dass Herr Wolfgang Oltmanns und Frau Anke Gerdau ihren Sitz im Ortsbeirat Harbshausen ab 1. April 2026 nicht angenommen haben.
Weiterhin stelle ich fest, dass gemäß § 34 Abs. 1a KWG als nächste noch nicht berufene Bewerberin des o. g. Wahlvorschlags Frau Ronja Büchsenschütz, Seestraße 17, 34516 Vöhl-Harbshausen, in den Ortsbeirat Harbshausen nachrückt.
Gegen die Gültigkeit dieser Feststellungen sind die Rechtsmittel der §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Der Einspruch gem. § 25 KWG ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe beim Gemeindewahlleiter der Nationalparkgemeinde Vöhl, Schlossstraße 1, 34516 Vöhl, zu erheben.