Die Gemeindevertretung der Nationalparkgemeinde Vöhl hat in ihrer Sitzung am 17. Juni 2026 folgenden 2. Nachtrag zur Richtlinie über die Förderung von Investitionen und Projekten der Vereine in der Nationalparkgemeinde Vöhl beschlossen:
Ortsrecht der Gemeinde Vöhl (Landkreis Waldeck-Frankenberg)
Die Gemeinde fördert alle in der Gemeinde ansässigen Vereine. Zur Ausübung der Vereinstätigkeit im Sinne des Vereinszweckes können die Vereine die gemeindlichen Einrichtungen DGHs usw. für den Übungs- und Trainingsbetrieb unentgeltlich nutzen (siehe Benutzungs- und Gebührenordnung für Gemeinschaftshäuser und Einrichtungen).
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung und wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Höhe der jeweiligen Förderung ergibt sich aus diesen Richtlinien. Die Mittel für eine Förderung nach diesen Richtlinien müssen zuvor haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung bzw. die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Die Gemeinde Vöhl gewährt den Vereinen auf Antrag folgende Zuschüsse:
| - | zum Bau oder der Erweiterung von vereinseigenen Anlagen |
| - | für Instandsetzungsarbeiten an vereinseigenen oder durch den Verein genutzten Anlagen |
| - | für die Neuanschaffung von Investitionsgütern |
| - | für die Durchführung von Projekten |
Es wird keine Förderung gewährt:
| - | für die laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung von Anlagen |
| - | für Grunderwerb, Planungskosten und Bauleitung außerhalb eines förderfähigen Projektes |
| - | für Kreditkosten |
Jeder Verein kann nur einen Antrag pro Kalenderjahr stellen. Weitere Anträge sind abzulehnen und werden von der Förderung ausgeschlossen. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Vorstand als Vertretungsorgan.
Über die Gewährung einer Förderung und deren Höhe entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.
Der Gemeindevorstand ist berechtigt, über die vorliegenden Anträge hinaus, weitere Projekte für eine Sonderförderung vorzuschlagen.
Die Förderung beträgt pro Antrag in der Regel 10 % jedoch maximal 2.500,00 Euro der Kosten. Der Verein hat der Gemeinde die Höhe der Kosten durch die Vorlage von Belegen nachzuweisen.
Für besonders innovative Investitionen, Projekte oder Maßnahmen, Investitionen und Maßnahmen zur Einsparung von Energie oder Trinkwasser durch neue Technologien oder Umweltschutzmaßnahmen kann eine zusätzliche Förderung in Höhe von weiteren 5 % (insgesamt: 15 % der Kosten) gewährt werden. Der Maximalfördersatz erhöht sich in diesem Fall auf 3.750,00 Euro.
Eigenleistungen können berücksichtigt werden in Anlehnung an das „Merkblatt – Eigenleistungen durch Vereinsmitglieder“ des Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport in der jeweils gültigen Fassung. Eine detaillierte Planung der Eigenleistungen ist vorzulegen.
Zuschüsse aus dieser Förderrichtlinie können mit Zuschüssen aus anderen Förderprogrammen kombiniert werden.
Die Gesamtsumme der ausgezahlten oder auszuzahlenden Förderung / Förderungen darf die Summe der beantragten Maßnahme nicht überschreiten (keine Förderung > 100%). Sollte bereits in einem anderen (kombinierten Förderprogramm) ein Anteil der Gemeinde enthalten sein, so wird dieser Anteil
auf den nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Förderbetrag angerechnet.
Eine Prüfung ob und inwieweit sich eine Förderung der Aufwendungen für Eigenleistungen evtl. auf andere Förderprogramme auswirkt (Förderschädlichkeit) hat der Antragsteller in eigener Verantwortung zu prüfen. Eine Überprüfung durch die Gemeinde erfolgt nicht.
Anträge auf Förderung sind schriftlich bis zum 01.05. eines Jahres an den Gemeindevorstand der Nationalparkgemeinde Vöhl zu richten. Für das Antragsverfahren gilt eine Bagatellgrenze von 1.000,00 Euro.
Dem Antrag ist eine detaillierte Aufstellung der Kosten sowie erhaltener oder in Aussicht stehender Fördergelder anderer Fördergeber beizufügen (Finanzierungsplan).
Förderungen können auch für bereits getätigte Investitionen oder Maßnahmen gewährt werden, sofern die Anschaffung bzw. die Fertigstellung im jeweiligen Haushaltsjahr erfolgt ist.
Die bis zu diesem Tag eingegangenen Anträge werden dem Haupt- und Finanzausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Sollte die im Haushalt veranschlagte Summe zur Berücksichtigung aller Maßnahmen/Investitionen nicht ausreichen, hat der Ausschuss ein Ranking vorzunehmen.
Über Anträge, die aufgrund des Rankings im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, entscheidet der Ausschuss im Folgejahr erneut. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich.
Der Antragsteller hat nach Abschluss der Maßnahme/Investition der Gemeinde einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Nach Vorlage erfolgt die Auszahlung der Mittel.
Zuschüsse sind zu erstatten, wenn
| - | die Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt werden, |
| - | die Richtlinien nicht beachtet werden, |
| - | die vorzulegenden Abrechnungsunterlagen nicht termin- und ordnungsgemäß erbracht werden. |
| - | die Mittel nicht entsprechend des Förderzwecks verwendet werden |
| - | die geförderte Vereinsanlage nach Fertigstellung einem anderen als dem angegebenen Verwendungszweck dient |
Die endgültige Höhe des auszuzahlenden Zuschusses richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten.
Diese Richtlinien sind Arbeitsgrundlage für die gemeindlichen Gremien, insbesondere für den Haupt- und Finanzausschuss. In begründeten Einzelfällen kann der Ausschuss von den Vorgaben dieser Richtlinien abweichen.
Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Förderrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Der 2. Nachtrag zur Richtlinie über die Förderung von Investitionen und Projekten der Vereine in der Nationalparkgemeinde Vöhl tritt am 26. Juni 2026 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses 2. Nachtrages mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.