Die Unterlagen der Bauleitplanung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 31.10.2022 bis einschließlich 01.12.2022 öffentlich ausgelegt. Zeitgleich wurde die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Die Stellungnahmen mit Anregungen wurden abgewogen, die erforderlichen Änderungen in die Flächennutzungsplan-Änderung eingearbeitet und das Ergebnis mitgeteilt.
Nachfolgend ergaben sich weitere Änderungen, sodass die Bauleitplanung zwischenzeitlich umfassend überarbeitet wurde. Unter anderem wurde auch der Geltungsbereich verkleinert.
Wegen der Änderungen wird die Flächennutzungsplan-Änderung erneut öffentlich ausgelegt und die Unterlagen im Internet veröffentlicht.
Die Bauleitplanung wird nach dem aktualisierten Baugesetzbuch, daher Stand 01.01.2024, weiter bearbeitet.
Die Unterlagen der Bauleitplanung (Planzeichnung der Flächennutzungsplan-Änderung, die Begründung und der Umweltbericht mit der Anlage „Umweltbericht des Bebauungsplanes“ und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen) werden in der Zeit
vom 07.07.2025 bis einschließlich 22.08.2025
(Dauer der Veröffentlichungsfrist)
auf der Internetseite der Gemeinde Vöhl unter Aktuelles/Amtliche Bekanntmachungen (https://www.voehl.de/index.php/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen)
veröffentlicht und stehen unter dem Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zur Verfügung.
Sie können eingesehen bzw. im PDF-Format heruntergeladen werden.
Dies gilt auch für diese Bekanntmachung.
Im Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB soll die Veröffentlichungsfrist angemessen verkürzt werden. Hiervon wird wegen der umfassenden Änderung der Bauleitplanung abgesehen.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen während der Dienststunden mit Publikumsverkehr zu jedermanns Einsichtnahme in der Verwaltung der Gemeinde Vöhl, Schlossstraße 1, Raum R-01, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgeben.
Die Stellungnahmen sollten elektronisch an folgende Mail-Adresse abgegeben werden: stellungnahmen@buero-zillinger.de.
Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Wege abgegeben werden, zum Beispiel schriftlich, adressiert an die Gemeindeverwaltung Vöhl, oder zur Niederschrift.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Die Flächennutzungsplan-Änderung wird für den in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereich aufgestellt:
Die Flächen des Geltungsbereiches liegen rd. 500 m westlich von Basdorf, im Flur 1, und werden wie folgt abgegrenzt:
| Im Norden: | landwirtschaftliche Flächen |
| Im Osten: | Feldweg und landwirtschaftliche Flächen |
| Im Süden: | Öffentliche Straßen (Gemeindestraße und Landstraße 3086) |
| Im Westen: | Feldweg und landwirtschaftliche Flächen |
Als Grundlage für die Ermittlung des Eingriffes und für die Berücksichtigung des Artenschutzes wurden ökologische Erhebungen vorgenommen und Gutachten erstellt.
Der Geltungsbereich wurde insgesamt viermal u.a. für die Biotopkartierung und zur Erhebung der Vögel und Reptilien begangen.
Der Geltungsbereich wird als Freizeitpark mit einem Maislabyrinth genutzt. Es sind Hecken und Baumhecken mit überwiegend einheimischen Laubgehölzen vor allem am Rand des Planbereiches vorhanden. Darüber hinaus wurden einige standortgerechte Obstbäume gepflanzt.
Das vorhandene Schwalbenhaus wurde in 2021 von 2 Mehlschwalben-Brutpaaren und einem Blaumeisen-Paar genutzt.
Insgesamt wurden 35 Vogelarten nachgewiesen, die durch den Betrieb des Maislabyrinths allerdings nicht beeinträchtigt werden. 6 Arten waren Nahrungsgäste. Für 22 Arten konnte innerhalb des Geltungsbereiches der Brutnachweis erbracht werden. 7 weitere Arten brüteten im erweiterten Untersuchungsraum.
Es handelt sich daher um eine artenreiche Vogelgemeinschaft, die Lebensraum im Geltungsbereich des Bebauungsplanes teilweise erst wegen der für den Freizeitpark geschaffenen Infrastruktur mit kleinen Gebäuden, der dörflichen nachgebildeten Strukturen sowie dem Schwalbenhaus gefunden haben. Unter anderem wurden zur Förderung der Vogelwelt zahlreiche Nistkästen aufgehängt.
Folgende der nachgewiesenen Vögel stehen auf der Vorwarnliste bzw. sind gefährdet:
Gefährdet: Bluthänfling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe
Vorwarnliste: Feldlerche (in Deutschland als gefährdet eingestuft), Goldammer, Haussperling, Klappergrasmücke, Rotmilan, Neuntöter und Stieglitz
Da der Neuntöter empfindlich auf Störungen reagiert, dürfen im Bereich der betroffenen Hecke und der vorgelagerten Grünfläche während der Brutzeit von Anfang Mai bis Ende August keine Aktivitäten stattfinden.
Die Fläche liegt am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes entlang des vorhandenen Feldweges.
Im Geltungsbereich konnte von den Reptilien lediglich die Waldeidechse nachgewiesen werden.
Zur Beurteilung der Eingriffe in das Schutzgut Boden wurde auch ein entsprechendes Fachgutachten erarbeitet und die erwarteten Eingriffe in den Boden bilanziert.
In den beiden Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan-Änderung und Bebauungsplan) wurden von Behörden folgende wesentliche umweltbezogene Anregungen abgegeben.
Die Bilanzierung der ermöglichten Eingriffe sollte nach der Hessischen Kompensationsverordnung vorgenommen werden.
Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag beschriebenen Maßnahmen zum Schutz des Neuntöters sind in die Planung aufzunehmen.
Es ist zu prüfen, ob die Waldeidechse durch das Vorhaben betroffen ist.
Es sollten nur standortgerechte heimische Laubgehölze verwendet werden.
Die vorhandenen Bäume und Sträucher sollten erhalten werden.
Die in den bereits erteilten Baugenehmigungen genannten naturschutzrechtlichen Vorgaben/Ausgleichsmaßnahmen sind im Bebauungsplan festzusetzen.
Es ist eine insektenfreundliche Beleuchtung vorzusehen.
Der Geltungsbereich liegt im Trinkwasserschutzgebiet Zone IIIA. Die Schutzgebietsverordnung ist zu beachten.
Die Eingriffe in das Schutzgut Boden sind auszugleichen.
Eine Eingrünung entlang des östlichen Geltungsbereichsrand es wird empfohlen.
Die vorhandenen Bäume auf der Landesstraße sollten zum Erhalt festgesetzt werden.
Flächenhafte Kies, Split- oder Schottergärten sollten nicht zugelassen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.