Hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung hat den Beschluss zur Durchführung des Verfahrensschrittes nach § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung der Bauleitplanung im Internet und öffentliche Auslegung) beschlossen.
Die Unterlagen der Bauleitplanung werden in der Zeit
vom 06.07.2026 bis einschließlich 14.08.2026
(Dauer der Veröffentlichungsfrist)
auf der Internetseite der Gemeinde Vöhl unter Aktuelles/Amtliche Bekanntmachungen (https://vöhl.de/index.php/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen) veröffentlicht und stehen unter dem Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zur Verfügung.
Sie können eingesehen bzw. im PDF-Format heruntergeladen werden.
Dies gilt auch für diese Bekanntmachung.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen während der Dienststunden mit Publikumsverkehr zu jedermanns Einsichtnahme in der Verwaltung der Gemeinde Vöhl, Schlossstraße 1, Raum R-01, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Die Einsicht in die Unterlagen kann auch außerhalb der Besuchszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Folgende Unterlagen werden öffentlich ausgelegt bzw. im Internet veröffentlicht: Planzeichnung der Flächennutzungsplan-Änderung, Begründung, Umweltbericht mit der Anlage „Umweltbericht des Bebauungsplanes“ und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen.
Damit ausreichend Zeit zur Einsichtnahme und zur Abgabe von Anregungen besteht, wird Flächennutzungsplan-Änderung länger als einen Monat öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgeben.
Die Stellungnahmen sollten elektronisch an folgende Mail-Adresse abgegeben werden: stellungnahmen@buero-zillinger.de.
Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Wege abgegeben werden, zum Beispiel schriftlich, adressiert an die Gemeindeverwaltung Vöhl, oder zur Niederschrift.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Die Flächennutzungsplan-Änderung wird für den in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereich aufgestellt. Der Geltungsbereich liegt am nördlichen Rand des Ortsteiles Vöhl.
Die Flächen des Geltungsbereiches sind im Regionalen Raumordnungsplan als Bestand der Siedlungsfläche sowie als Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz eingetragen.
Das Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz betrifft das Wasserschutzgebiet IIIA.
Der Geltungsbereich ist bereits fast vollständig bebaut.
Entlang der Straßenparzelle 57 (Nordstraße) sind zwei Baumhecken, außerhalb des Geltungsbereiches gelegen, vorhanden.
Gemäß der Hessischen Biotopkartierung handelt es sich bei diesen Gehölzen um eine geschützte Baumhecke, Biotoptyp „Gehölze trockener bis frischer Standorte“, kartiert im Zeitraum 1992-2006.
Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der Bestand wird beschrieben und bewertet sowie die Entwicklung des Umweltzustandes bei Planungsdurchführung prognostiziert. Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung des Eingriffes werden aufgezeigt.
Wesentliche zusätzliche Befestigungen werden nicht vorbereitet.
Die festgesetzten Baugrenzen lassen lediglich in Richtung Südosten Baumaßnahmen zu. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird sich der Wasserhaushalt nicht ändern, da
das Niederschlagswasser zurzeit bereits in insgesamt 3000 m³ großen Zisternen aufgefangen und u.a. in der Landwirtschaft verbraucht wird.
Grundsätzlich kann der Artenschutz bei Umbauten/Modernisierungen betroffen sein, daher wenn Baumaßnahmen an bereits vorhandenen Gebäuden vorgenommen werden.
Vor Beginn von Baumaßnahmen an Gebäuden ist daher mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, ob von den Maßnahmen Quartiere von Fledermäusen oder Vögeln betroffen sein können. Wenn dies der Fall ist, werden artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Ingenieurbüro Zillinger, Gießen, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.