Das Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umweltschutz, beabsichtigt, gemäß § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84), in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl S. 473, 475),
das Überschwemmungsgebiet der oberen Eder von der
Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bei Hatzfeld (km 128,51)
bis zum Ederstausee bei Herzhausen (km 70,45)
neu festzusetzen.
Die Bekanntmachung erfolgt für das Gebiet der Stadt Hatzfeld (Eder), der Stadt Battenberg (Eder), der Gemeinde Allendorf (Eder), der Gemeinde Burgwald, der Stadt Frankenberg (Eder), der Stadt Frankenau und der Gemeinde Vöhl.
Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Planunterlagen, aus denen die künftigen Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ersehen sind, liegt gemäß § 13 HWG in der Zeit vom 03.08.2026 bis 02.10.2026 bei
Stadt/Gemeinde
während der Dienststunden
in Zimmer Nr. zur Einsicht aus.
Sie sind gleichzeitig auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel > Presse > Öffentliche Bekanntmachungen (www.rp-kassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen) einsehbar.
Die auszulegenden Unterlagen enthalten neben dem Verordnungsentwurf den Erläuterungstext zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oberen Eder, Übersichtskarten mit den eingetragenen Kartenauszügen, die Überschwemmungsgebietskarten mit den dargestellten Überflutungsbereichen sowie das Flurstücksverzeichnis mit den betroffenen Grundstücken.
Innerhalb der Zeit vom 03.08.2026 bis 02.11.2026 können Bedenken und Anregungen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung III Umweltschutz, Dezernat 31.3, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel vorgebracht werden. Diese können auch per E-Mail an dezernat31-3@rpks.hessen.de oder über das Kontaktformular auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (https://rp-kassel.hessen.de/kontakt) erfolgen.
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden vom Regierungspräsidium geprüft und ggf. in die endgültigen Pläne eingearbeitet, bevor diese durch Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden. Falls Ihre Bedenken und Anregungen nicht berücksichtigt werden können, werden Sie über die Gründe unterrichtet.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Vorschriften des WHG und HWG und ist für die Durchführung des o.g. Verfahrens erforderlich. Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Soweit dies zur Bearbeitung des o.g. Verfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Träger öffentliche Belange. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen. Sie haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Art. 15 ff. DSGVO. Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.
Hinweise:
Das Überschwemmungsgebiet weist die Flächen aus, die bei einem Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist. Die Festsetzung erfolgt anhand der Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in der derzeit gültigen Fassung. Gemäß der einschlägigen Verwaltungsvorschrift darf die Wirkung von evtl. im Gewässerverlauf vorhandenen Stauanlagen nicht bei der Ermittlung der Überschwemmungsgebietsgrenzen berücksichtigt werden. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen.
Zum Schutz vor Schäden durch Hochwasser gelten im Überschwemmungsgebiet die Verbote und Genehmigungs- bzw. Zulassungsvorbehalte des §§ 78 bis 78c WHG. Hierzu gehört insbesondere:
Die Lagerung wassergefährdender Stoffe (z. B. Heizöl) muss den besonderen Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechen, deren Einhaltung der Unteren Wasserbehörde durch Vorlage einer Bescheinigung eines Gutachters nachzuweisen ist. Die Errichtung neuer Heizöl-verbraucheranlagen ist verboten.
Gz.: 0030-31.3-079b02.01.02-00005