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Blick in unsere Grossgemeinde
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund

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der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915)

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§ 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),

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§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl.S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)

hat die Gemeindevertretung der Nationalparkgemeinde Vöhl in ihrer Sitzung am 1. Dezember2025 folgenden 9. Nachtrag zur Abfallsatzung (AbfS) beschlossen:

§ 1

§ 14 erhält folgende Fassung:

§ 14 - Gebühren

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, mit denen die Kosten gedeckt werden, zu denen auch die an die Entsorgungspflichtigen zu leistenden Gesamtkosten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 HAbfAG gehören.

(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behältervolumen für Restmüll. Als Entsorgungsgebühr wird erhoben:

50 l Müllsäcke

120,00 €/Jahr

80 l Gefäß

180,00€/Jahr

120 l Gefäß

228,00€/Jahr

240 l Gefäß

348,00 €/Jahr

bei einer monatlichen Leerung.

Das Bioabfallgefäß wird 14-tägig entleert. In den Gebühren für ein 50-Liter, 80-Liter und 120-Liter-Restmüllgefäß ist der Kostenanteil für jeweils ein 120-Liter-Bioabfallgefäß enthalten. In den Gebühren für das 240-Liter-Restmüllgefäß ist der Kostenanteil für das 240-Liter-Bioabfallgefäß enthalten.

Für die Bereitstellung zusätzlichen Behältervolumens werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die monatliche Bereitstellung einer 240 l Bio-Tonne

anstelle einer 120 l Bio-Tonne jährlich 32,40 €,

b) für die Bereitstellung jeder weiteren zusätzlichen 120 l Bio-Tonne jährlich 64,80 €,

c) für die Bereitstellung jeder weiteren zusätzlichen 240 l Bio-Tonne jährlich 97,20 €.

Das Altpapiergefäß, dessen Kosten ebenfalls in den vorgenannten Preisen enthalten ist, wird monatlich entleert. Für die Bereitstellung jedes weiteren Altpapiergefäßes wird eine Gebühr von jährlich 64,80 € erhoben.

(3) Anschlusspflichtige Grundstücke, die gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung von der gemeindlichen Restmüllentsorgung ausgeschlossen werden (Industrie, Gewerbebetriebe), stellt der Gemeindevorstand für die getrennte Einsammlung verwertbarer Abfälle im Holsystem entsprechende Behälter nach § 4 Abs. 1 und 2 kostenpflichtig gemäß § 14 Abs. 2 zur Verfügung.

(4) Die sperrigen Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d, werden für den nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung bestimmbaren Personenkreis nach dem Kostendeckungsprinzip berechnet.

(5) Gebührenschuldner, denen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Teilbefreiung vom Anschlusszwang für kompostierbare Garten- und Küchenabfälle erteilt wurde, erhalten folgende Gebührenermäßigung:

a) Haushalte, die ihren Restmüll durch 80 l Gefäße entsorgen

18,00 €/Jahr

b) Haushalte, die ihren Restmüll durch 120 l Gefäße entsorgen

22,80 €/Jahr

c) Haushalte, die ihren Restmüll durch 240 l Gefäße entsorgen

34,80 €/Jahr

(6) Gebührenschuldner, die nach § 8 Abs. 7 dieser Satzung für die Verwertung von Altpapier eine Nachbarschaftstonne nutzen, erhalten eine Gebührenermäßigung von 32,40 €/Jahr und Gefäß. Diese Gebührenermäßigung wird höchstens für zwei Gebührenschuldner gewährt.

(7) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 6,00 € abgegeben.

(8) Für die Einsammlung und Verwertung von sperrigen Abfällen gemäß § 4 Abs. 1 d dieser Satzung erhebt die Gemeinde eine Gebühr von 120,00 €/Abholauftrag. Direkt angelieferte sperrige Abfälle werden nach Gewicht auf der Grundlage der zurzeit gültigen Gebührensatzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg berechnet. Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer. Die Gebühr entsteht mit der Abholung bzw. der Anlieferung und ist sofort fällig.

(9) Für die Abholung von Geräten nach § 4 Abs. 1 e + f werden 40,00 € je Gerät berechnet. Bei der Kreisabfalldeponie sowie den Müllumladestationen direkt angelieferte Geräte nach § 4 Abs. 1 e und f sind gebührenfrei. Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer. Die Gebühr entsteht mit der Abholung und ist sofort fällig.

(Absatz 10 wird gestrichen)

(10) Für die Entsorgung von

-verwertbarem Bauschutt beträgt die Gebühr 18,41 €/cbm

-unbelastetem Erdaushub beträgt die Gebühr 18,41 €/cbm.

§ 14a Mehrbedarf an Gefäßvolumen (Windeltonne)

(1) Ein Mehrbedarf an Gefäßvolumen durch Windelkinder (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) oder durch Personen, die einen Nässeschutz oder zum Beispiel größere Mengen an Verbandsmaterial benötigen, kann beim Gemeindevorstand schriftlich beantragt werden.

(2) Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand. Die Zuteilung einer sogenannten zusätzlichen Windeltonne (Restabfallgefäß mit einem Volumen von 120 Litern) erfolgt für die Dauer des nachgewiesenen Mehrbedarfs.

(3) Die Bereitstellung der Windeltonne erfolgt gebührenfrei.

(4) Der Anspruch endet

a) bei Windelkindern mit Vollendung des dritten Lebensjahres,

b) bei Personen gemäß Absatz 1 sobald der nachgewiesene Mehrbedarf entfällt.

(5) Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung in der Fassung des 9. Nachtrages tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Nachtrages mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Vöhl, den 2. Dezember 2025
Der Gemeindevorstand
der Nationalparkgemeinde Vöhl
gez. Unterschrift
(Dienstsiegel)
(Kalhöfer)
Bürgermeister