Titel Logo
Vom Kuckuck und Esel (Guxhagen-Körle)
Ausgabe 11/2026
Aktuelles
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aktuelles

Bildquellenangabe:Wilhelmine Wulff / pixelio.de

Mit den ersten Sonnenstrahlen und steigenden Temperaturen wie vergangene Woche kommt auch die Zeit der Gartenbesitzer. Nach der Winterpause steht auch für viele Freizeitgärtner die Arbeit rund ums Haus auf dem Plan. Bei diesem Frühjahrsputz füllen sich die grünen Säcke, Schubkarren und PKW Anhänger schneller als einem lieb ist. Gut, wenn dann der Sammelplatz für Grünabfälle wegen des schönen Wetters früher öffnet als ursprünglich geplant. Doch nicht alle Einwohner machen sich die Mühe, ihre Pflanzenabfälle zum Sammelplatz zu bringen. Hier und da qualmt es zwischen den Häusern mächtig. Aber ist das Verbrennen von Gartenabfällen überhaupt erlaubt? Klare Antwort: In den allermeisten Fällen nicht. Bei der Gartenarbeit anfallender Grün- und Astschnitt ist nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. In ganz wenigen Fällen, etwas wenn von den Abfällen eine Gefahr durch Schädlingsbefall ausgeht, darf das Material verbrannt werden. Dies muss aber vorher angemeldet werden und unterliegt einigen Bedingungen. Unter anderen ist zu beachten:

  • Die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst keine Rauchentwicklung entsteht.
  • Mindestabstand von 100 m zu Gebäuden, 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen, 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden, 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern
  • Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.00-16.00 Uhr und samstags von 8.00-12.00 Uhr erlaubt.
  • Eine Anmeldung ist mindestens zwei Werktage vorher beim Ordnungsamt vorzunehmen. Sollte die Feuerwehr zu einem nicht angemeldeten Feuer gerufen werden, muss der Verursacher mit einem Gebührenbescheid für den Fehlalarm rechnen.

Den genauen rechtlichen Rahmen regelt die „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Verbrennung von Gartenabfällen grundsätzlich nicht erlaubt ist. Abgesehen von der Umweltbelastung durch den Rauch, der auch Feinstaub enthält, ist die Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft ein gutes Argument, sich an die Regelungen zu halten.

Die Anlieferung am Sammelplatz ist auch deshalb sinnvoll, weil die enormen Grünschnittmengen weiterverarbeitet und nachhaltig genutzt werden. Die hölzernen Abfälle ab einer Stärke von 3 cm werden gehäckselt und dienen der Wärmeerzeugung. Aus Hecken-, Stauden und Krautschnitt wird wertvoller Kompost gewonnen und Gras, Obst- und Gemüseabfälle werden in Biogasanlagen verwertet. Das ist auch der Grund, warum bei der Anlieferung nach drei Fraktionen sortiert sein soll:

Fraktion 1: Gehölzschnitt ab 3 cm Durchmesser und Stammholz bis max 20 cm Durchmesser

Fraktion 2: Hecken-, Stauden und Krautschnitt, kleine Wurzelstöcke

Fraktion 3: Rasenschnitt, Laub, Obst- und Gemüseabfälle, Moos, Rinde

Wenn also Gartenabfälle nicht verbrannt werden dürfen, wie werden dann die s.g. Osterfeuer behandelt? Damit solche alten Bräuche weitergeführt werden können, gibt es hier eine andere rechtliche Beurteilung. Bei diesen Brauchtumsfeuern darf ausschließlich unbehandeltes, trockenes Holz und Reisig verfeuert werden. Auch Osterfeuer sind beim Ordnungsamt anzumelden, damit dieses die Feuerwehr und Polizei in Kenntnis setzen kann.