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Vom Kuckuck und Esel (Guxhagen-Körle)
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen Guxhagen
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Amtliche Bekanntmachungen Guxhagen

zur Satzung der Gemeinde Guxhagen vom 01.08.2024 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Guxhagen

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S. 90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen in ihrer Sitzung am 23.04.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Kostenbeitragspflicht

(1) Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Guxhagen aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge für den vollen Monat im Voraus zu entrichten.

(2) Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(3) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder.

§ 2 Kostenbeitrag

Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindes der jeweiligen Altersgruppe nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:

(1) Der Kostenbeitrag beträgt für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr:

(2) Der Kostenbeitrag beträgt für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr

bis zur Einschulung:

§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen

Soweit das Land Hessen der Gemeinde Guxhagen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) also für Kindergartenkinder gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

Ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde

§ 3a Zusatzbeitrag bei Überschreitung der Betreuungszeit

Die Kinder sind pünktlich zum Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen.

a)

Zubuchungen sind nur im Rahmen der Betreuungsblöcke möglich. Die zusätzliche Gebühr wird vom Gemeindevorstand festgelegt und ist bei Bedarf zu erfragen.

b)

Wenn ein Kind außerhalb der Öffnungszeit der Tageseinrichtung oder außerhalb der gebuchten Betreuungszeit abgeholt wird, entsteht für die zusätzlich aufzuwendende Betreuungszeit ein zusätzlicher Kostenbeitrag für jede weiteren angefangenen 15 Minuten. Der jeweils zusätzliche Kostenbeitrag wird vom Gemeindevorstand festgelegt und gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Ermäßigung der Kostenbeiträge

(1) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung der Gemeinde Guxhagen betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 50 % und für das dritte Kind 25 % des nach § 2 festgelegten Kostenbeitrags erhoben.

(2) In Härtefällen können Kostenbeiträge für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, auf formlosen Antrag, durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Guxhagen ermäßigt werden, sofern die vorrangige Leistungsinanspruchnahme durch den zuständigen Träger der Jugendhilfe nicht greift. Maßgebliche Nachweise hierfür sind der letzte Einkommenssteuerbescheid bzw. die Gewinn- und Verlustaufstellung und der Bescheid des zuständigen Jugendhilfeträgers. Ergänzende Unterlagen sind nach Aufforderung vorzulegen.

Über Härtefallanträge entscheidet der Gemeindevorstand.

§ 5 Abwicklung der Kostenbeiträge

(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2) Der Kostenbeitrag ist bis zum 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Dies erfolgt ausschließlich im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens, wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.

(3) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen.

(4) Der Notfallplan kommt gemäß dessen jeweiligen Inhalt bei dem Eintreten der dort genannten Umstände wie insbesondere Personalausfällen zur Anwendung. Nur wenn darin auch Anpassungen der Kostenbeiträge, z.B. wegen Kürzung der Betreuungszeit, vorgesehen sind kommen auch diese zur Anwendung.

(5) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Gemeindevorstand auf Antrag nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.

(6) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Im Falle einer Ganztagsbetreuung kann die Betreuungszeit auf die Regelbetreuungszeit von 6 Stunden täglich gekürzt werden, wenn der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen wird.

§ 6 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1.

Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

2.

Geburtsdatum des Kindes,

3.

Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde Guxhagen besuchen,

5.

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.).

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach Verlassen der Kindertagesstätte soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde unter www.guxhagen.de einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde unter www.guxhagen.de (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2024 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Guxhagen, den 30.04.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Guxhagen
gez.
Susanne Schneider
Bürgermeisterin