Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) und des § 31 der Friedhofsatzung (FHS) der Gemeinde Körle vom 01.06.2024 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 06.05.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Körle folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen:
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsatzung der Gemeinde Körle vom 01.06.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
| (1) | Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: | |
| a) | Die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| b) | Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. |
| c) | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| d) | Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
| (2) | Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. | |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsatzung. |
| (2) | Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. |
| (1) | Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. |
| (2) | Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. |
| (1) | Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Aufbewahrung einer Leiche bis zu fünf Tagen | 72,00 € |
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| für jeden weiteren Tag | 18,00 € |
| b) | Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu vierzehn Tagen | 24,00 € |
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| für jeden weiteren Tag | 6,00 € |
| (2) | Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Friedhofshalle Körle einschl. Reinigung | 120,00 € |
| b) | Friedhofshalle Empfershausen oder Wagenfurth | 100,00 € |
| c) | Für die Benutzung des Harmoniums | 20,00 € |
| (1) | Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder Verstorbener über 8 Jahre | 960,00 € |
| b) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zu 8 Jahren | 720,00 € |
| (2) | Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: | 180,00 € | |
| (3) | Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsatzung wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % auf die Gebühr nach Abs. 1 und 2 berechnet. | ||
| (4) | Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten erfolgt gegen eine Gebühr von | pauschal 50,00 €. | |
| (1) | Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Körle: Ausheben des Grabes, Bergen des Sarges bzw. der Urne, Verfüllen der bisherigen Grabstätte. | ||
| (2) | Umbettung einer Leiche | ||
| a) | bei einer Liegedauer bis zu 15 Jahren | 1.920,00 € |
| b) | bei einer Liegedauer über 15 Jahre | 1.440,00 € |
| (3) | Umbettung von Ascheurnen | 180,00 € | |
| (1) | Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 8 Jahren | 420,00 € |
| b) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über über 8 Jahre und Erwachsene | 600,00 € |
| (2) | Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben | 420,00 € | |
| (1) | Für die Überlassung einer Familien-(Wahl)grabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Für eine Einzel-Erdgrabstätte (eine Grabstelle) | 600,00 € |
| b) | Für jede Doppel-Erdgrabstätte (zwei Grabstellen) | 1.200,00 € |
| c) | Für die dritte und jede weitere Grabstelle zusätzlich je | 600,00 € |
| (2) | Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben | 420,00 € | |
| (3) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 24,00 € |
| b) | bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 18,00 € |
| (4) | Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. | ||
| (1) | Für die Überlassung einer Rasengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren (einschließlich Rasenpflege) erhoben: | ||
| Erdbestattung | ||
| a) | für eine Grabstelle als Rasenreihengrab | 1.800,00 € |
| b) | für zwei Grabstellen als Familienrasengrab | 3.600,00 € |
| Urnenbestattung | ||
| c) | für eine Urnengrabstelle als Rasenreihengrab | 1.440,00 € |
| d) | für zwei Urnengrabstellen als Familienrasengrab | 2.880,00 € |
| (2) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | bei Erdgräbern je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 60,00 € |
| b) | bei Urnengräbern je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 48,00 € |
Für die Überlassung einer Wildblumengrabstätte für die Dauer von 15 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | für eine Urnengrabstelle als Wildblumenreihengrab | 600,00 € |
| b) | Für die Anfertigung und Anbringung der Gedenktafel an der zentralen Stele | 80,00 € |
Für die Überlassung einer anonymen Grabstätte für die Dauer von 15 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| für eine anonyme Urnengrabstelle | 770,00 € |
| (1) | Wird eine nach §§ 8 und 9 dieser Satzung erworbene Grabstätte gem. § 23 der Friedhofssatzung in ein Rasengrab umgewandelt oder nach § 24 der Friedhofssatzung vorzeitig aufgegeben, erfolgt die Pflege der Grabstelle (Rasenmähen) bis zum Ende der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. | ||
| (2) | Für diese durch die Friedhofsverwaltung auszuführenden Pflegearbeiten wird pro Jahr, gerechnet ab Aufgabe des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist, eine Gebühr erhoben von | ||
| a) | Umwandlung oder vorzeitige Aufgabe eines Einzelgrabes | 48,00 € |
| b) | Umwandlung oder vorzeitige Aufgabe eines Doppelgrabes | 100,00 € |
| c) | Umwandlung oder vorzeitige Aufgabe einer Urnengrabstätte | 24,00 € |
| (3) | Diese Pflegepauschale ist bei Aufgabe des Nutzungsrechts als Gesamtbetrag fällig. | ||
| (1) | Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden Gebühren nach tatsächlichem Aufwand erhoben. |
| (2) | Die Gebührenpflicht entsteht nach erfolgter Abräumung. |
| (1) | Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. | ||
| a) | Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsatzung) | |
| 1) | einmalig | 18,00 € |
| 2) | für die Dauer von 1 Jahr | 60,00 € |
| 3) | für die Dauer von 5 Jahren | 300,00 € |
| b) | Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsatzung) | 36,00 € |
| c) | Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen | 36,00 € |
| (2) | Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. | ||
| (3) | Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. | ||
| (4) | Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, | ||
| a) | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, | |
| b) | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, | |
| c) | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. | |
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 18.06.2014 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die nachstehende Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Körle wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.