Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Körle in der Sitzung vom 06.05.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Körle folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe Körle, Empfershausen, Lobenhausen und Wagenfurth.
| (1) | Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. | |
| (2) | Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: | |
| a) | die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Körle waren oder |
| b) | die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
| c) | die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder |
| d) | die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder |
| e) | totgeborene Kinder die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. | |
| (1) | Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. |
| (2) | Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. |
| (3) | Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. |
| (4) | Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. |
| (5) | Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. |
| (1) | Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. |
| (2) | Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. |
| (3) | Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. |
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
| (1) | Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. | |
| (2) | Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: | |
| a) | das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9, |
| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, |
| e) | Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| h) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde. |
| i) | Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| (3) | Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Werktage vor Durchführung anzumelden. | |
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
| (1) | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. | |
| (2) | Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die | |
| a) | in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und |
| b) | diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. |
| (3) | Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. | |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. | |
| (5) | Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. | |
| (6) | Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. | |
| (7) | Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. | |
| (8) | Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. | |
| (9) | Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. | |
| (1) | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. |
| (2) | Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| (3) | Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. |
| (4) | Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. |
| (1) | Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. |
| (2) | Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. |
| (3) | Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. |
| (4) | Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. |
| (5) | Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. |
| (6) | Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. |
| (1) | Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. |
| (3) | Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. |
| (4) | Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle richtet sich nach der Art des Grabes (§§ 18 ff. dieser Satzung). |
| (1) | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| (2) | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. |
| (3) | Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. |
| (4) | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. |
| (5) | Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| (1) | Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: |
Reihengrabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen
Familiengrabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen
Rasengrabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen
Wildblumengrabstätten für Urnenbestattungen
Anonyme Grabstätten
| (2) | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
| (1) | Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. |
| (2) | Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. |
| (1) | In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. |
| (2) | Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. |
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
| (1) | Reihengrabstätten sind im allgemeinen Grabstätten für eine Erdbestattung, die für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben werden (Nutzungszeit). | ||
| (2) | Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. | ||
| (3) | Die Reihengräber für Erdbestattungen haben folgende Maße: | ||
| 1. | Für Verstorbene bis zu 8 Jahren: | |
|
| Länge | 1,50 m |
|
| Breite | 0,80 m |
|
| Abstand | 0,60 m |
| 2. | für Verstorbene über 8 Jahren: | |
|
| Länge | 2,20 m |
|
| Breite | 0,90 m |
|
| Abstand | 0,60 m |
| (4) | Die Reihengräber für Urnenbestattungen haben folgende Maße: | ||
|
| Länge | 0,80 m |
|
| Breite | 0,80 m |
|
| Abstand | 0,40 m |
| (5) | Reihengräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofssatzung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Ablauf einer angemessenen Frist eingeebnet werden. | ||
| (6) | Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. | ||
| (7) | Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 6 Monate vor der Abräumung bekannt gegeben. | ||
| (1) | Familiengrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab besteht kein Rechtsanspruch. Familiengrabstätten können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden, wobei der hinterbliebene Angehörige das 60. Lebensjahr vollendet haben soll. |
| (2) | Es werden ein- und mehrstellige Familiengrabstätten abgegeben. In jeder Grabstelle ist während der Dauer der Nutzungszeit nur eine Erdbestattung zulässig sowie zusätzlich bis zu zwei Urnenbeisetzungen von Angehörigen gemäß der Definition nach Abs. 3 Satz 2. |
| (3) | Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie, im Falle des Erwerbs eines mehrstelligen Familiengrabes, das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Familiengrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind;• Ehegatten• Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz• Verwandte auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten• angenommene Kinder und GeschwisterDie Beisetzung anderer Personen in dem Familiengrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. |
| (4) | Der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofssatzung. |
| (5) | Das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden. |
| (6) | Der Erwerber eines Familiengrabes soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu ernennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über.Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergangen war. |
| (7) | Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über. |
| (8) | Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofssatzung festgesetzten Gebühr erworben. |
| (9) | Das Nutzungsrecht kann aufgrund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht, mit Ausnahme der Verlängerung der Nutzungszeit für ein nicht vollbelegtes Familiengrab, nicht. |
| (10) | Das Recht auf Beisetzung in einem Familiengrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist. |
| (11) | Familiengrabstätten sind spätestens 3 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofssatzung instandhalten. Die Frist zur Herrichtung nach einer Beisetzung kann aus Gründen verlängert werden. Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Familiengrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzuges hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die zweimaligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. |
| (12) | Eine Grabstelle eines Familiengrabes hat folgende Maße: |
| Bezeichnung | Länge | Breite | Abstand |
| Erdbestattungen: | 2,20 m | 0,90 m | 0,40 m |
| Urnengrabstätten: | 10,80 m | 0,80 m | 0,40 m |
| (1) | In Rasengrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich. Die Gräber sind ohne Einfassung anzulegen. Die Grabstätten dürfen keine Erdhügel erhalten. |
| (2) | Die Rasengrabstätten mit Grabmal werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten angeboten. |
| (3) | Für die Rasengräber gelten in Bezug auf Nutzungszeiten und Maße der Gräber die gleichen Festsetzungen wie für Reihen- und Familiengrabstätten. |
| (4) | Die Grabstätten selbst sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Friedhofsverwaltung eingesät. Das Rasenmähen während der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. |
| (5) | Um den naturnahen Charakter der Rasengrabstätten hervorzuheben, sind nur Grabmale aus Naturstein zulässig, die nicht vollständig geschliffen sind. Zur Erleichterung der Rasenpflege müssen die Grabmale einen Sockel haben, der alle Seiten um mindestens 5 cm, höchstens aber 25 cm überragt und bündig mit der Erdoberfläche abschließt. |
| (6) | Das Aufstellen von Blumenkästen, Schalen oder Vasen ist nur im Bereich des Sockels zulässig. Eine darüberhinausgehende Bepflanzung der Grabstätte ist nicht erlaubt. |
| (1) | In Wildblumengrabstätten sind ausschließlich Urnenbestattungen möglich. Die Grabstellen werden ohne Einfassung angelegt. Die Grabstellen erhalten keine Grabmale und keine Erdhügel. |
| (2) | Die Wildblumengrabstätte erhält eine zentrale Stele. Die Friedhofsverwaltung lässt dort in regelmäßigen Abständen die Daten der beigesetzten Personen in Form einer gemeinsamen Tafel anbringen. Diese umfassen maximal 1. den vollständigen Namen der beigesetzten Person, 2. das Geburts- und Sterbedatum, 3. den Beruf, 4. einen QR-Code für eine digitale Gedenkseite. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten kann von der Nennung der vorgenannten Daten ganz oder teilweise abgesehen werden. |
| (3) | Die Wildblumengrabstätten werden ausschließlich als Einzelgrabstellen angeboten. |
| (4) | In den Grabstellen einer Wildblumengrabstätte dürfen Aschereste ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen, s.g. Gingko-Urnen, beigesetzt werden. Die Nutzungszeit für diese Grabstellen beträgt 15 Jahre. Eine Umbettung dieser Urnen ist ausgeschlossen. |
| (5) | Die Grabstätten selbst sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Friedhofsverwaltung eingesät und ausschließlich von ihr gepflegt. |
| (6) | Das Aufstellen von individuellen Grabmalen, Grabschmuck, Blumenkästen, Schalen oder Vasen ist im Bereich der Wildblumengrabstätten nicht zulässig. |
| (1) | In anonymen Grabstätten sind ausschließlich Urnenbestattungen möglich. Die Grabstellen werden ohne Einfassung anzulegen. Die Grabstellen erhalten keine Erdhügel. |
| (2) | Die anonymen Grabstätten werden ausschließlich als Einzelgrabstellen angeboten. |
| (3) | In den anonymen Grabstätten dürfen Aschereste ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen, s.g. Gingko-Urnen, beigesetzt werden. Die Nutzungszeit für diese Grabstellen beträgt 15 Jahre. Eine Umbettung dieser Urnen ist ausgeschlossen. |
| (4) | Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Grabstätte wird nicht kenntlich gemacht. Die Grabstätten selbst sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Friedhofsverwaltung eingesät und ausschließlich von ihr gepflegt. |
| (5) | Das Aufstellen von Blumenkästen, Schalen oder Vasen ist im Bereich der anonymen Grabstätten ausschließlich im Bereich des zentralen Gedenksteins zulässig. |
| (1) | Reihen- oder Familiengrabstätten können während der Nutzungszeit auf Antrag der Nutzungsberechtigten in eine Rasengrabstätte umgewandelt werden. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Eine Umwandlung von Rasengrabstätten in andere Grabarten ist unzulässig. |
| (2) | Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die restliche Nutzungszeit des Grabes und bewirkt kein Recht auf einen Neubeginn der Nutzungszeit. Der Nutzungsberechtigte hat die lt. Gebührenordnung für das Abräumen und die Rasenpflege entstehenden Kosten zu tragen. |
| (1) | Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann vom Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden. Die Aufgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklären und ist unwiderruflich. |
| (2) | Mit der Aufgabe des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte abräumen zu lassen. Bis zum Ablauf der Ruhefrist wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung in Form eines Rasengrabs gepflegt. Der Nutzungsberechtigte hat die lt. Gebührenordnung für das Abräumen und die Rasenpflege entstehenden Kosten zu tragen. |
| (1) | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. |
| (2) | Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die Verstorbenen Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und standsicher sein. Als Materialien sind Naturstein, Schmiedeeisen oder Gussmetall zugelassen. Für Grabeinfassungen wird ausschließlich Naturstein vorgeschrieben. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. |
| (3) | Für Grabmale gelten folgende Höchstmaße (in cm): |
| Stele | Liegestein |
| Reihengrabstätte | H 120 x B 70 | H 60 x B 60 |
| Familiengrabstätte | H 120 x B 150 | H 80 x B 80 |
| Urnenreihengrabstätte | H 70 x B 60 | H 60 x B 60 |
| Urnenfamiliengrabstätte | H 70 x B 80 | H 80 x B 80 |
Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
| (4) | Die Mindeststärke der Grabmale beträgt• 0,14 m bei einer Höhe zwischen 0,40 m und 1,00 m sowie bei Liegesteinen und• 0,16 m bei einer Höhe zwischen 1,00 m und 1,20 m |
| (5) | Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein. |
| (6) | Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. |
| (1) | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. |
| (2) | Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und in den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. |
| (3) | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. |
| (4) | Die Aufstellung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. |
| (5) | Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. |
| (1) | Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 26 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. |
| (2) | Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. |
| (3) | Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt/Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. |
| (4) | Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. |
| (1) | Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstätte entfernt werden. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, dürfen auch dann nicht ohne Zustimmung entfernt oder abgeändert werden, wenn die Ruhezeit, bzw. ein Nutzungsrecht bereits abgelaufen ist. |
| (2) | Vom Ablauf des Nutzungsrechtes, bzw. vor Abräumung eines Grabfeldes werden die Nutzungsberechtigten schriftlich oder durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld, bzw. der Grabstätte informiert. Die nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntmachung auf den Grabstätten verbleibenden Grabmale, Grabausstattungen und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht zur weiteren Verwahrung verpflichtet. |
| (1) | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. |
| (2) | Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten oder angrenzende Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Bepflanzung darf max. 150 cm betragen und darf nicht über die §§ 18 bis 20 dieser Satzung genannten Maße der Grabstätten hinausragen. |
| (3) | Für Schäden haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. |
| (4) | Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. |
| (5) | Abgestorbene oder stark wuchernde Pflanzen sowie verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde nach angemessener Frist diese Pflanzen, Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter Grabschmuck dürfen nur in die dafür aufgestellten Behältnisse bzw. auf den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. |
| (6) | Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. |
| (7) | Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf Grabstätten oder hinter Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen. |
| (8) | Unpassende Gefäße (Blechdosen, Flaschen o.ä.) zur Aufnahme von Schnittblumen sind nicht gestattet. Sie können ebenfalls von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. |
| (1) | Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. |
| (2) | Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. |
| (3) | Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen. |
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| a) | außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, |
| b) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, |
| c) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| d) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, |
| e) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
| f) | entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, |
| g) | entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. | |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. | |
Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.06.2014 und die dazu beschlossenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die nachstehende Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Körle wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.