Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Körle am 09.02.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 9.388.823 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 9.301.513 EUR
mit einem Saldo von — 87.310 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 52.100 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 52.100 EUR
ausgeglichen / mit einem Überschuss (+) / Fehlbedarf (-) von — 139.410 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — -156.165 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.311.460 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.522.900 EUR
mit einem Saldo von — -3.211.440 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.211.440 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 555.840 EUR
mit einem Saldo von — 2.655.600 EUR
ausgeglichen / mit einem Zahlungsmittelüberschuss (+) / Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres von — -712.005 EUR
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
3.211.440 EUR
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 1.200.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (Grundsteuer A) auf — 600 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 400 v. H.
2. Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Jeder Teilhaushalt eines Produktbereiches bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personalaufwendungen Kontenklasse 62, 63, 640–643, 647–649, 65 sowie die Versorgungsaufwendungen Kontenklasse 644–646 bilden ein eigenes Budget. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zugunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden. Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 102 Abs. 4, § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.06.2026 bis 16.06.2026 im Rathaus, Im Mülmischtal 2, 34327 Körle, Zimmer 3, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Montag, Dienstag, Donnerstag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
| Mittwoch | 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Der Haushaltsplan ist im Internet unter www.koerle.de veröffentlicht.