Gemäß § 6 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 08.06.2023 (GVBl. S. 166) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) wird hiermit folgende Einziehungsverfügung bekanntgemacht:
Das in der Gemarkung Körle, Flur 18, Flurstück 17/0 befindliche und als Wegefläche gewidmete Grundstück ist für den öffentlichen Straßenverkehr entbehrlich und wird mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Verfügung eingezogen. Der einzuziehende Weg ist in der nachfolgenden Skizze darrgestellt:
Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Gemeindevorstand der Gemeinde Körle, Im Mülmischtal 2, 34327 Körle zu erheben.