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Vom Kuckuck und Esel (Guxhagen-Körle)
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen Guxhagen
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Amtliche Bekanntmachungen Guxhagen

Aufgrund der §§ 5 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) in Verbindung mit den §§ 71 bis 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen in ihrer Sitzung vom 09.09.2025 die nachstehende Satzung über die Regelung zur Aufstellung von Wahlwerbung

(Plakatierungssatzung) beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Plakatierungssatzung bestimmt die Verortung, den Umfang und die Verkehrssicherheit bei der Anbringung von Wahlsichtwerbung für politische Zwecke anlässlich von Wahlen im öffentlichen Raum. Sie umfasst innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Flächen im Gebiet der Gemeinde Guxhagen.

(2) Die Satzung gilt für das Anbringen von Wahlwerbung während der Wahlkampfzeit für alle Wahlen und Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Wahlkampfzeit: Die Wahlkampfzeit im Sinne dieser Satzung beginnt 6 Wochen vor dem amtlichen Wahltermin und endet mit der Schließung der Wahllokale.

(2) Berechtigte Nutzer von Wahlwerbeflächen im Sinne dieser Plakatierungssatzung sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die in der Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen, im Kreistag des Landkreises Schwalm-Eder-Kreis, im Hessischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder Europäischen Parlament vertreten sind sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. Berechtigte sind ebenfalls zugelassene Einzelbewerber für die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Guxhagen und zur Landratswahl des Schwalm-Eder-Kreises. Als Berechtigte gelten auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten politischen Organe handeln.

§ 3 Verkehrssicherheit

(1) Der Verkehr jedweder Art darf durch die Anbringung und Aufstellung von Wahlsichtwerbung weder behindert noch gefährdet werden.

(2) Der verkehrssichere Zustand der Wahlsichtwerbung ist durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen.

(3) Die Wahlsichtwerbung darf die Wirkung amtlicher Verkehrszeichen nicht beeinträchtigen.

Die uneingeschränkte Sicht auf Fußgängerüberwege, Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen ist zu gewährleisten. An Pfosten mit Verkehrszeichen oder Lichtsignalen sowie an sonstigen Verkehrseinrichtungen darf keine Wahlsichtwerbung angebracht werden.

(4) An öffentlichen Gebäuden und Stromkästen darf keine Wahlsichtwerbung angebracht werden.

(5) An Gebäuden, Mauern oder Zäunen bedarf die Anbringung oder Aufstellung von Wahlsichtwerbung der Zustimmung der Eigentümer*innen.

(6) Es dürfen keine amtlichen Verkehrszeichen abgebildet werden. Auch darf die Gestaltung der Wahlsichtwerbung nach Form und Farbe nicht Anlass zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geben.

§ 4 Großflächenplakate

(1) In der Kerngemeinde Guxhagen stehen im Bereich der Haupteinfahrt zur Gedenkstätte Breitenau, gegenüber dem Edeka, 4 Aufstellungsplätze für Großflächenplakate zur Verfügung.

(2) Die Plätze werden nach der zeitlichen Reihenfolge des Antrageingangs vergeben.

(3) Die Nutzung weiterer Flächen kann über ein externes Plakatinstitut erfragt werden, die über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt. Die Kontaktdaten des Plakatinstitutes können über die Ordnungsbehörde der Gemeindeverwaltung erfragt werden.

§ 5 Antrags- und Genehmigungsverfahren

(1) Die Nutzung der gemeindlichen Flächen zur Plakatierung von Wahlsichtwerbung ist bei der Ordnungsbehörde der Gemeinde Guxhagen vor der Anbringung von Wahlplakaten formlos zu beantragen. Die beabsichtigte Nutzung einer der in § 4 Abs. 1 genannten Flächen ist ausdrücklich zu beantragen.

(2) Die Antragstellung muss bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Wahlkampfzeit nach § 2 Abs. 1 erfolgen. Die Genehmigung ist für die Wahlkampfzeit des betreffenden Wahlkampfes einschließlich der Frist zur Entfernung der Plakate begrenzt und kann widerruflich erteilt werden.

(3) Eine Anbringung von Wahlplakaten an gemeindlichen Flächen ohne bestehende Genehmigung durch die Gemeinde Guxhagen ist unzulässig.

(4) Das Überkleben von Plakaten außer den Eigenen ist unzulässig.

§ 6 Widerruf/Versagen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung zur Anbringung von Wahlplakaten auf Werbeflächen kann von der Gemeinde Guxhagen widerrufen werden, wenn der Inhalt des Plakats/der Plakate gegen die öffentliche Sicherheit oder Regelungen dieser Satzung verstößt oder kommerziellen Zwecken dient.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.

§ 7 Zeitpunkt der Plakatierungen

(1) Mit Vorlage der Genehmigung durch die Gemeinde Guxhagen können

die Berechtigten mit der Plakatierung der gemeindlichen Flächen beginnen.

(2) Die frühestmögliche Anbringung von Wahlplakaten an gemeindlichen Flächen beginnt mit dem ersten Tag der Wahlkampfzeit.

§ 8 Anforderungen an die Wahlwerbung

(1) Der Inhalt der Wahlwerbeplakate unterliegt grundsätzlich keiner Prüfung und Bewertung durch die Gemeinde Guxhagen. Für den Inhalt der Werbeplakate sind die werbenden Parteien allein verantwortlich.

(2) Die Wahlplakate dürfen das Maß von DIN A0 nicht übersteigen.

Lediglich die unter § 4 genannten Großflächenplakate dürfen größer als DIN A0 sein.

(3) Werbeplakate dürfen innerhalb der Wahlkampfzeit mehrmals entfernt bzw. geändert und neu angebracht werden.

(4) Bei der Anbringung der Werbeplakate an die Werbeflächen muss sichergestellt sein, dass die Plakate sturmsicher befestigt sind und der Verkehr sowie das Eigentum Dritter durch die Lösung der Plakate nicht gefährdet werden. Die Plakate sind mit Kabelbindern, Heftzwecken, Nägeln oder rückstandsfrei entfernbarem Klebeband zu fixieren. Das Befestigungsmaterial ist nach der Nutzung vollständig durch die Berechtigten zu entfernen.

§ 9 Entfernung der Wahlplakate

(1) Nach dem Ende der Wahlkampfzeit gem. § 2 Abs. 1 sind die Wahlplakate innerhalb von 1 Woche von den gemeindlichen Flächen zu entfernen. Die Frist beginnt am Tag nach dem Ende der Wahlkampfzeit.

(2) Die Entfernung der Wahlplakate erfolgt rückstandsfrei von den Berechtigten, die bereits zuvor die Anbringung der Plakatierung beantragt hatten bzw. deren Vertreter.

§ 10 Ersatzvornahmen

(1) Wahlplakate an den zur Verfügung gestellten Flächen müssen innerhalb der in § 9 Abs. 1 genannten Frist entfernt werden. Unterlässt der Berechtigte die Entfernung der Plakate, können sie ebenfalls im Rahmen der Ersatzvornahme entfernt werden.

(2) Die Kosten für die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung werden nach dem tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand per Kostenbescheid erhoben.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. außerhalb der Wahlkampfzeit nach § 2 Abs. 1 Wahlwerbung mit Plakaten betreibt.

2. Wahlwerbung im öffentlichen Raum betreibt ohne dazu nach § 2 Abs. 2 berechtigt zu sein.

3. entgegen § 5 Abs. 4 Plakate Berechtigter überklebt und verändert.

4. trotz nach § 6 Abs. 1 und 2 widerrufener oder versagter Genehmigung plakatiert.

5. entgegen § 8 Abs. 2 größere Plakate als DIN A0 verwendet. Ausgenommen hiervon ist der unter § 4 Abs. 1 genannte Standort für Großflächenplakate sowie die nach § 4 Abs. 3 in Anspruch genommenen Standorte.

6. entgegen § 9 Abs. 1 Wahlplakate nicht fristgerecht von den Werbeflächen entfernt werden.

7. entgegen § 9 Abs. 2 gemeindliche Flächen nach Ablauf der Wahlkampfzeit und Frist gem. § 9 Abs. 1 nicht rückstandsfrei übergibt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße zwischen 5 € und 1.000 € geahndet werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Guxhagen.

§ 12 Haftung

(1) Für Schäden an der zur Verfügung gestellten gemeindlichen Fläche durch unsachgemäße Anbringung der Wahlwerbung haftet der Berechtigte, der Antragsteller oder deren Bevollmächtigte.

(2) Für Schäden die Dritten im Zusammenhang mit der Wahlwerbung entstehen, haftet der Berechtigte, der Antragsteller oder deren Bevollmächtigte.

(3) Die Haftung der Berechtigten, der Antragsteller und der Bevollmächtigten erfolgt gesamtschuldnerisch.

§ 13 Gebühren

(1) Gebühren für die Nutzung der bereitgestellten gemeindlichen Flächen für die Nutzung für politische Wahlwerbung werden nicht erhoben.

(2) Ferner werden keine Verwaltungsgebühren für das Antrags- und Genehmigungsverfahren durch die Gemeinde Guxhagen erhoben.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Guxhagen, den 25.09.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Guxhagen
gez. Susanne Schneider
Bürgermeisterin