Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 7.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen am 21.10.2025 folgenden 1. Nachtrag zur Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 3 - Aufwandsentschädigungen - erhält folgende Fassung:
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung:
| - Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter | 20,00 € |
| - Ehrenamtliche Beigeordnete | 20,00 € |
| - Mitglieder der Ortsbeiräte | 20,00 € |
| - Mitglieder des Wahlausschusses | 20,00 € |
| - Zu Beratungen der Ausschüsse hinzugezogene | |
| Sachverständige | 20,00 € |
| - Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner | |
| einer Kommission | 20,00 € |
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände/Briefwahlvorstände bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Ausländerbeiratswahlen und Bürgerentscheiden erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit — 50,00 €
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für
| - die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung | 50,00 € |
| - stellvertretende Vorsitzende der Gemeindevertretung, | |
| wenn Aufgaben des Vorsitzenden länger aus 1 Monat | |
| wahrgenommen werden | 50,00 € |
| - Ausschussvorsitzende | 0,00 € |
| - Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO | 50,00 € zzgl. |
| 5,00 € pro Fraktionsmitglied | |
| - die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten | 50,00 € |
| - ehrenamtliche Beigeordnete | 0,00 € |
| - Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher | 35,00 € |
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.
Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 3 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
Inkrafttreten
Dieser 1. Nachtrag zur Entschädigungssatzung der Gemeinde Guxhagen tritt am Tag nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.