Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I 2010, 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I, 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I, 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAGAG) in der Fassung vom 09.06.2016 (GVBl. 2016, 71), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Körle in ihrer Sitzung am 27.11.2023 nachstehende 4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Körle beschlossen:
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt.
| Pro Quadratmeter wird eine Gebühr von | 0,60 € |
jährlich erhoben.
Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch bei
| a) | zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage | 3,10 €. |
| b) | notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung |
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| (der Klärschlamm wird auf Kosten der Gemeinde entsorgt) | 3,10 €. |
Diese 4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Körle tritt am 01. Dezember 2023 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die vorstehende 4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Körle wird hiermit amtlich bekanntgemacht.