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Vom Kuckuck und Esel (Guxhagen-Körle)
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen Guxhagen
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Amtliche Bekanntmachungen Guxhagen

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen in der Sitzung am 16.12.2025 folgenden

6. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung (WVS)

beschlossen.

Art. 1

II. Anschluss und Benutzung

§ 10 a Datenschutzinformation (neu eingefügt) *

Der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist zur Weiterleitung der Datenschutzinformation an die Wasserabnehmer im Sinne von § 2 der Satzung verpflichtet.

Art. 2

§ 11 erhält folgende Fassung *

(1) Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde oder nach Aufforderung der Ge-meinde vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeinde kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch Funkmess-geräte ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen.

Art. 3

III. Abgaben und Kostenerstattung

§ 26 erhält folgende Fassung:

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Gebühr beträgt pro m³ 3,34 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

Art. 4

Inkrafttreten

Der 6. Nachtrag tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Guxhagen, 18.12.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Guxhagen
gez. Schneider
Bürgermeisterin