Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen in der Sitzung am 16.12.2025 folgenden
8. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS)
beschlossen.
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr
für die Ortsteile Guxhagen, Albshausen, Büchenwerra
Grebenau und Wollrode
| ab dem 01.01.2026 von | 0,57 € |
| ab dem 01.01.2027 von | 0,59 € |
| und für den Ortsteil Ellenberg | |
| ab dem 01.01.2026 von | 0,81 € |
| ab dem 01.01.2027 von | 0,92 € |
jährlich erhoben.
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage für die Ortsteile Guxhagen, Albshausen, Büchenwerra, Grebenau und Wollrode
| ab 01.01.2026 | 3,03 € |
| ab 01.01.2027 | 3,10 € |
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung für den Ortsteil Ellenberg
| ab 01.01.2026 | 4,58 € |
| ab 01.01.2027 | 4,37 € |
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch für die Ortsteile Guxhagen, Albshausen, Büchenwerra, Grebenau und Wollrode ab dem 01.01.2026 3,03 € und ab dem 01.01.2027 3,10 € und für den Ortsteil Ellenberg ab dem 01.01.2026 4,58 € und ab dem 01.01.2027 4,37 € bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
600
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
Der 10. Nachtrag tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.