Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern am 29.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 18.421.103,00 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — -18.947.686,00 €
mit einem Saldo von — -526.583,00 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0,00 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0,00 €
mit einem Saldo von — 0,00 €
mit einem Fehlbedarf von — -526.583,00 €
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 735.045,00 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 823.160,00 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -3.985.500,00 €
mit einem Saldo von — -3.162.340,00 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0,00 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -10.166,00 €
mit einem Saldo von — -10.166,00 €
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von — -2.437.461,00 €
festgesetzt.
Kredite werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.050.000,00 € festgesetzt.
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 270 v. H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 250 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
Nachrichtlicher Hinweis: Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B erfolgte durch Satzung vom 11.12.2025 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
Die Fachbereiche im Kostenstellenplan bilden jeweils Teilhaushalte.
Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personalaufwendungen Kontenklasse 62,63,640-643,647-649,65 sowie die Versorgungsaufwendungen Kontenklasse 644-646 bilden ein eigenes Budget.
Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. Mindererträge sind im Budget auszugleichen. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden.
Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan wird im Anschluss zur Einsichtnahme gemäß § 97 Abs. 4 mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet auf der Homepage der Gemeinde Wabern unter https://www.wabern.de/ veröffentlicht.