Übersichtsplan ohne Maßstab
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern hat am 03.04.2025 den Bebauungsplan Nr. 6 „Felsberger Straße“ als Satzung beschlossen.
Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Fläche zur Errichtung eines Einfamilienhauses zu schaffen. Zu diesem Zweck ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen. Damit wird eine Baulücke im südöstlichen Bereich der Siedlungslage geschlossen und die Ortslage arrondiert.
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Niedermöllrich und umfasst die in der Flur 13 liegende Flurstücke 27/5 tlw., 9/3 tlw. und 12 tlw. Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch die Felsberger Straße (L 3426), im Osten durch die vorhandene Bebauung und im Süden durch Flächen der Landwirtschaft.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wabern ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. S. 394), tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Gemeindeverwaltung, Landgrafenstraße 9 (Raum 2), 34590 Wabern während der allgemeinen Öffnungszeiten montags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 15.30 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan Nr. 6 „Felsberger Straße“ mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Wabern unter https://www.wabern.de/buergerservice-rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan zugänglich sind.
Hinweise
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wabern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.