Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wabern werden die o. g. Planungen öffentlich ausgelegt.
Räumlicher Geltungsbereich der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes
Das Verfahrensgebiet befindet sich in Wabern-Zennern und umfasst die in der Gemarkung Zennern in der Flur 5 liegenden Flurstücke 190/14, 189/14, 164/98 und 13/2. Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch den Eichenweg, im Osten durch die vorhandene Bebauung sowie im Süden und Westen durch Flächen der Landwirtschaft.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „Eichenweg 5“
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in Wabern-Zennern und umfasst die in der Gemarkung Zennern in der Flur 5 liegenden Flurstücke 190/14, 189/14, 164/98,13/2 und 86/3 tlw. Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch den Eichenweg, im Osten durch die vorhandene Bebauung sowie im Süden und Westen durch Flächen der Landwirtschaft.
Ziel und Zweck der Planung
Zur Sicherung und Weiterentwicklung eines Betriebsstandortes eines ortsansässigen Zimmerei- und Dachdeckerbetriebes soll der gewerblich genutzte Bereich gem. § 8 BauNVO als eingeschränktes Gewebegebiet (GEe) und der Bereich des Wohnhauses gem. § 6 BauNVO als Mischgebiet festgesetzt werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Nach § 3 Abs. 1 BauGB werden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dargelegt. Die frühzeitige Beteiligung erfolgt im Internet. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorentwurf gegeben.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden während des Auslegungszeitraumes vom 16.06.2025 bis einschließlich 18.07.2025 auf der Internetseite der Gemeinde Wabern https://www.wabern.de/buergerservice-rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.
Als zusätzliches Informationsangebot liegen die Vorentwürfe der o.g. Planungen auch während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Montag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Wabern, Raum 2 (Erdgeschoss), Landgrafenstraße 9, 34590 Wabern zu Jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen unter Angabe der Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Wabern (Gemeindeverwaltung), 34590 Wabern, Landgrafenstraße 9 (Raum 2), während der Dienstzeiten abgegeben werden. Alternativ können Stellungnahmen auch elektronisch an die E-Mail Adressen bauamt@wabern.de oder info@meissner-sbw.de gerichtet werden. Durch die Abgabe ihrer Stellungnahmen stimmen die Einwender/-innen der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zu.
Es wird darauf hingewiesen,
- dass in der Regel alle eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Sitzung der Gremien beraten und entschieden werden,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können,
- dass gem. § 4b BauGB die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gem. §§ 2a bis 4a BauGB dem Büro für Stadtbauwesen Meißner, Hühnefelder Straße 20, 34295 Edermünde übertragen worden sind.