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Wabern informiert
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

zur Satzung der Gemeinde Wabern vom 14.12.2017 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Wabern

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern am 22.05.2025 beschlossene 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom 14.12.2017 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Wabern wird zur Erlangung der Rechtswirksamkeit gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Wabern vom 11.05.1995 nachstehend amtlich bekannt gemacht.

Wabern, 20.06.2025
Der Gemeindevorstand
Steinmetz, Bürgermeister
5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Wabern

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G vom 07.11.2024 (BGBl. I. S. 351) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess-KAG, in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 22.05.2025 folgende

5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wabern vom 14.12.2017 beschlossen:

Artikel 1

Der § 2 Benutzungsgebühren wird geändert und erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Benutzungsgebühr für Krippenkinder – Kinder ab vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr – beträgt monatlich:

Frühbetreuung von 7.00 – 8.00 Uhr

30,00 €

Regelbetreuung I von 8.00 – 12.00 Uhr

120,00 €

Regelbetreuung II von 8.00 – 13.00 Uhr

150,00 €

Regelbetreuung III von 8.00 – 14.00 Uhr

180,00 €

Regelbetreuung IV von 8.00 – 15.00 Uhr

210,00 €

Regelbetreuung V von 8.00 – 16.00 Uhr

240,00 €

Regelbetreuung VI von 8.00 – 17.00 Uhr

270,00 €

(2) Die Betreuungsgebühr für Kindergartenkinder – Kinder ab dem vollendeten

3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt – beträgt monatlich:

Gebühr

(ohne Landesförderung)

Gebühr

(mit Landesförderung)

Kernbetreuungszeit I von 8.00 – 12.00 Uhr

(Hierfür wird ein rechnerischer Betrag von 96,00 € angesetzt)

gebührenfrei

gebührenfrei

Erweiterte Kernbetreuungszeit II (früh) von 7.00 – 13.00 Uhr

(Hierfür wird ein rechnerischer Betrag von 144,00 € angesetzt)

48,00 €

gebührenfrei

Erweiterte Kernbetreuungszeit III (spät) von 8.00 – 14.00 Uhr

(Hierfür wird ein rechnerischer Betrag von 144,00 € angesetzt)

48,00 €

gebührenfrei

Verlängerung der erweiterten Kernbetreuungszeiten pro Stunde

(Ab der 7. Betreuungsstunde)

24,00 €

24,00 €

(3) Eine Betreuung kann an einzelnen Wochentagen, max. 4 Tage im Monat, auch stundenweisen erfolgen. Die Betreuungsgebühr hierfür beträgt je angefangene Stunde 6,40 €.

(4) Bei einer kurzfristigen Anmeldung für einen Nachmittag oder stundenweise Betreuung wird eine Gebühr von 9,60 € je angefangener Stunde erhoben. Eine kurzfristige Betreuung ist dann möglich, wenn eine Betreuung aufgrund der Nachfrage stattfindet und ein entsprechender Platz nach der Betriebserlaubnis noch frei ist.

Artikel 2

Die vorstehende 5. Änderungssatzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.

Wabern, 22.05.2025
Der Gemeindevorstand
gez. Claus Steinmetz
Bürgermeister